Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 107 
Besatzung von Kiautschou bestellt aus Angehörigen der Kriegs- 
marine. Unter den übrigen Kolonien sind nur Cstafrika, Ka- 
merun und Südwestafrika im Besitze einer ständigen Truppen- 
organisation, nämlich der Kaiserlichen „Schutztruppe“. Diese 
Schutztruppen nehmen neben Reichsheer und WMrarine eine gleich- 
geordnete Stellung ein. Ihre Rechtsverkältnisse beruhen auf 
dem Gesetz vom 7./18. Juli 1806. Danachk ist ihr Sweck die 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in 
den afrikanischen Schutzgebieten, insbesondere die Bekämpfung 
des Stlavenhandels. Oberster Kriegsherr ist der Kaiser. Das 
Oberkommando besteht aus dem Reichskanzler und einer Reihe 
von Offizieren und Beamten; die Wilitärverwaltung führt der 
Reichskanzler allein und in seiner Dertretung die Kolonialabtei- 
lung des Auswärtigen Amtes. In der Kolonie selbst ist der 
Gouverneur Inhaber der obersten Militärgewalt, unter ihm 
steht an der Spitze der Truppe der Kommandeur. Die Schutz- 
truppen werden gebildet aus Offizieren und Beamten des Reichs- 
heeres und der Marine sowie aus angeworbenen Farbigen. 
Durch Kaiserliche Derordnung wird bestimmt, in welchen Schutz- 
gebieten und unter welchen Doraussetzungen wehrpflichtige Reichs- 
angehörige ihrer aktiven Dienstpflicht bei den Schutztruppen 
Genüge leisten dürfen. Bisher ist dies abgesehen von Kiautschon, 
wo eine Zkarinetruppe stelzt, nur für Südwestafrika zugelassen 
worden. Auch Einjährig-Freiwillige dürfen dort ihre Dienst- 
pflicht erfüllen. Die in den Schutzgebieten sich dauernd auf- 
haltenden Hersonen des Beurlaubtenstandes des Beeres und der 
WMarine können bei Eintritt von Gefahr durch Kaiserliche Ver- 
ordnung, in dringenden Fällen durch den Gouverneur zu not- 
wendigen Derstärkungen der Schutztruppe Bherangezogen werden. 
8. Die koloniale Finanzverwaltung erfuhr ihre grundlegende 
Regelung durch das Gesetz über die Einnahmen und Ausgaben 
der Schutzgebiete vom 30. März 1802. Jede Kolonie bildet in 
finanzieller Beziel#ung ein selbständiges Gebiet, Rat ihren eigenen 
Fiskus und besitzt daher zivilrechtlich eigene juristische Hersön- 
lichkeit. Alle Einnahmen und Ausgaben sind solche des ein- 
zelnen Schutzgebietes; sie müssen für jedes Jahr veranschlagt 
und auf den Stat der Schutzgebiete gebracht werden; letzterer 
wird vor Beginn des Statsjahres durch Gesetz festgestellt. Der 
Kaiser ist somit bei der Ausübung der Finanzbokeit an die Su- 
stimmung von Zundesrat und Reichstag gebunden. Sbenso
	        
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