110 Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt.
Gesetz betr. die Sheschließung und die Beurkundung des Hersonen-=
standes von Reichsangehörigen im Auslande vom 4. Wüai 1870.
Unter den juristischen Hersonen nehmen die Kolonialgesell-
schaften eine Sonderstellung ein. Deutschen Kolonialgesellschaften,
welche die Kolonisation der deutschen Schutzgebiete, insbesondere
den Erwerb und die Derwertung von Grundbesitz, den Betrieb
von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handels-
geschäften in ihnen zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unter-
nehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem
Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben, kann
auf Grund eines vom Kieichskanzler genebhmigten Gesellschafts-
vertrages (Statuts) durch Beschluß des Bundesrats die Fähig-
keit beigelegt werden, unter i#rem Namen Rechte, insbesondere
Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu er-
werben, Derbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und
verklagt zu werden; in solchem Falle haftet den Gläubigern für
alle Derbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur deren Der-
mögen. Das gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche ein
derartiges Unternehmen im Hinterland eines deutschen Schutz-
gebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiet benachbarten Bezirken
zum Gegenstand Baben (SchGG. s 10). Diese Gesellschaften
unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers, dessen Befugnisse in
den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind (8 12). Eine be-
sonders ausführliche Regelung hat das koloniale Landwesen
einschließlich des Grundbuchrechts und des Bergrechts erfabrren.
Der Grund und Boden zerfällt in das Land der Weißen, das
Land der Farbigen (bezw. der Stämme) und in herrenloses
(Kron-Land. Zechtsquelle für das Grundstücksrecht ist in erster
Cinie die Kaiserliche Verordnung betreffend die Rechte an Grund-
stücken in den deutschen Schutzgebieten vom 21. November 1002
nebst der zugehörigen Ausführungsverfügung des Reichskanzlers
vom 30. November 1002. Sehr eingehend sind auch Ent-
eignung, Bergregal, Bergbau u. dgl. geordnet. Das Strafrecht
für die Weißen beruht teils auf Gesetz, teils auf Derordnungen;
entsprechend wie beim Gidilrecht gelten in den Kolonien die dem
Strafrecht angebhörenden Vorschriften der Reichsgesetze. Für die
gesamte farbige Bevölkerung gilt weder die durch das Schutz-
gebietsgesetz eingeführte Grdnung des bürgerlichen, noch des
Strafrechts, sondern meist besondere Mormen und großenteils
noch einheimische Gewohnheiten.