Das deutsche Volk (die Staatsangehörigkeit). 111
In einzelnen Kolonien, so besonders in Kamernn, hat je-
doch die Eingeborenen-Gerichtsbarkeit bereits eine Regelung
durch das deutsche Recht erfahren. Daß es sich bei allen diesen
Staatseinrichtungen in den deutschen Kolonien vorerst nur um
Anfänge und zum UTeil um Experimente handelt, kann nicht
verkannt werden.
5. Kapitel.
Das deutsche Dolk (die Staatsangehörigkeit).
§ 26. Begriff der Staats= und ZReichs angehörigkeit.
I. Jeder Staat Rat sein Dolk: die Grundlage des deutschen
Staates ist das deutsche Dolk und das deutsche Land. An die
großen Gedanken von Dolk und Daterland knüpfen sich trockene
juristische Erörterungen über die Frage: wie bestimmt sich recht-
lich die Sugehörigkeit zum Volk, die Staatsangehörigkeit?
1. Im deutschen Lande wohnen zahlreiche Angehörige
fremder Staaten, Ausländer. Bei den heutigen Derhältnissen
des internationalen Derkehres ist dies in allen Kulturstaaten in
weitem Umfang der Fall und wird ohne Schwierigkeit in der
Regel von den Staaten zugestanden. Die Ausländer sind grund-
sätzlich den Gesetzen des Aufenthaltsstaates unterworfen, aus-
genommen nur diejenigen, die das besondere Treueverhältnis
(s. unten S. 118) zum Staate voraussetzen, wie den Gesetzen
über die Wehrpflicht, über die Wahlen für Staats- und Ge-
meindeorgane. Unter der Doraussetzung des Gehorsams
gegen die Staats- und Rechtsordnung werden die Aus-
länder im Staate geduldet, jedoch mit der Maßgabe,
daß Ausländer jederzeit sofort ausgewiesen werden
können. Alle Staaten halten streug an diesem Ausweisungs-
recht fest, wenn auch die Ausweisungspraxis der Staaten eine
seh#r verschiedene ist. Der Deutsche gagegen kann des Landes
nicht verwiesen werden: er hat ein unbeötngtes Recht auf seinen
Staat. Darin liegt eine der größten Errungenschaften der
neueren Kultur- und Rechtsentwickelung.