Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

112 Das deutsche Volk (die Staatsangehörigkeit). 
2. Andrerseits wohnen viele Deutsche (ca. 3 Millionen) in 
der Rechtsstellung als Fremde im Ausland; auch der dauernde 
Aufenthalt in fremden Staaten bewirkt an sich nicht den Verlust 
der deutschen Staats angehörigkeit (s. dazu jedoch unten S. 117 S. 4). 
Selbstverständlich handelt es sich, dabei nicht um „Deutsche“ im 
etlinographischen Sinne, die anderen Staaten angehören (Deutsch- 
Gsterreicher, Deutsch-Russen, Deutsch-Schweizer); diesen gegenüber 
besteht keine Derbindung staatsrechtlicher Art. Die Aus- 
wanderungsfreiheit ist grundsätzlich anerkannt und nur 
durch wenige, unten zu erwähnende Vorschriften eingeschränkt 
(s. unten S. I17 S. 3. In den Kolonien dagegen besteht grund- 
sätzlich für die Eingeborenen keine Auswanderungsfreiheit (s. oben 
S. 100). 
3. Dem deutschen Staatsvolk gehören verschiedene Be- 
völkerungsteile an, die etlnographisch dem deutschen Dolke nicht 
angebören: Holen, Dänen, Cittauer, Franzosen u. a. Teils sind 
sie mebr und mehr im deutschen Volke aufgegangen, wie 
Littauer, Masuren, Wenden; teils sind sie ziffermäßig von ge- 
ringer Bedeutung, wie Dänen, Franzosen; eine erbhebliche tat- 
sächliche Zedeutung haben nur die ca. 5 ½⅛ Millionen Dolen, 
die in scharfem nationalen Gegensatz zum deutschen Dolke stehen; 
trotz dieses scharfen Gegensatzes aber hat man den Holen die 
vollen staatsbürgerlichen Rechte, besonders die Teilnahme an 
den Darlamenten und Kommunalvertretungen, in keiner Weise 
beschränkt, nur in neuester Seit die Ansiedelung mit Grundbesitz 
erschwert. Sonst besteht keine Sonderstellung jener fremden 
und fremdsprachigen Volksbestandteile im Rahmen des deutschen 
Rechtes. 
4. Sum deutschen Dolke gebören naturgemäß auch Frauen 
und Kinder. Staatsbürger im vollen Sinne sind nur diejenigen 
Staatsangehörigen, die das Recht der aktiven Teilnahme am 
Staatsleben haben. 
II. Im einfachen Einheitsstaat macht der Begriff der 
Staatsangehörigkeit keine grundsätzlichen Schwierigkeiten. Anders 
im Bundesstaate. 
1. Bei Aufrichtung des deutschen Bundesstaates, d. i. 1867, 
mußten mit zwingender Folgerung aus dem Staatsbegriff die 
22 bisher vorhandenen selbständigen Staatsangehörigkeiten zu 
einer staatsrechtlichen Einheit dahin zusammengefaßt werden: 
daß kein Angehöriger eines deutschen Einzelstaates
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.