Das deutsche Volk (die Staatsangehsrigkeit). 113
in einem anderen deutschen Einzelstaate als „Aus-
länder rechtlich behandelt werden durfte. Um dies
Drinzip in vollem Umfange zu verwirklichen, bedurfte es einer
umfassenden Spezialgesetzgebung, deren Drogramm, unter Fest-
stellung des Hrinzips, der Artikel 3 der norddeutschen BZundes-
wie deutschen Reichsverfassung enthält. Dies ist der Sinn des
dort festgestellten „gemeinsamen Indigenates“.
Artikel 3 hat folgenden Wortlaut:
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger)
eines jeden Zundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als
Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsttz,
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung
von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und
zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben
Doraussetzungen wie der Einkeimische zuzulassen, auch in betreff
der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu
behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis
durch die Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit
eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Zestimmungen, welche die Armenversorgung und
die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden
durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht
berührt. 6
SEbenso bleiben bis auf weiteres die Derträge in Kraft,
welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Bezieltung auf
die Übernahme von Auszuweisenden, die VDerpflegung erkrankter
und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im VDerhältnis
zu dem Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung
das nötige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig
Anspruch auf den Schutz des Reichs.“
Das Hrinzip, daß kein Deutscher in einem SEinzelstaat des
Reiches als Ausländer behandelt werden dürfe, hatte alsbald
verbindliche Rechtswirkung; die durch Art. 5 geforderte Spezial=
gesetzgebung ist inzwischen in der Zauptsache vollendet worden.
2. Jur Erbhebung des „gemeinsamen Indigenates“ in eine
wirkliche Staatsangehörigkeit erging sodann das Gesetz vom
Sorn, Reichsverfassang. 8