Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das deutsche Volk (die Staatsangehsrigkeit). 113 
in einem anderen deutschen Einzelstaate als „Aus- 
länder rechtlich behandelt werden durfte. Um dies 
Drinzip in vollem Umfange zu verwirklichen, bedurfte es einer 
umfassenden Spezialgesetzgebung, deren Drogramm, unter Fest- 
stellung des Hrinzips, der Artikel 3 der norddeutschen BZundes- 
wie deutschen Reichsverfassung enthält. Dies ist der Sinn des 
dort festgestellten „gemeinsamen Indigenates“. 
Artikel 3 hat folgenden Wortlaut: 
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat 
mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staatsbürger) 
eines jeden Zundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als 
Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsttz, 
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Amtern, zur Erwerbung 
von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und 
zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben 
Doraussetzungen wie der Einkeimische zuzulassen, auch in betreff 
der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu 
behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis 
durch die Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit 
eines anderen Bundesstaates beschränkt werden. 
Diejenigen Zestimmungen, welche die Armenversorgung und 
die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden 
durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht 
berührt. 6 
SEbenso bleiben bis auf weiteres die Derträge in Kraft, 
welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Bezieltung auf 
die Übernahme von Auszuweisenden, die VDerpflegung erkrankter 
und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im VDerhältnis 
zu dem Heimatslande wird im Wege der Reichsgesetzgebung 
das nötige geordnet werden. 
Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig 
Anspruch auf den Schutz des Reichs.“ 
Das Hrinzip, daß kein Deutscher in einem SEinzelstaat des 
Reiches als Ausländer behandelt werden dürfe, hatte alsbald 
verbindliche Rechtswirkung; die durch Art. 5 geforderte Spezial= 
gesetzgebung ist inzwischen in der Zauptsache vollendet worden. 
2. Jur Erbhebung des „gemeinsamen Indigenates“ in eine 
wirkliche Staatsangehörigkeit erging sodann das Gesetz vom 
Sorn, Reichsverfassang. 8
	        
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