Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das deutsche Dolk (die Staatsangehörigkeit). 117 
2. Derheiratung einer deutschen Krau mit einem Aus- 
länder. v 
35. Entlassung aus dem deutschen Staatsverband durch 
sormelle Urkunde auf Antrag. Die Entlassung wird in der 
Regel obne weiteres gewährt; der Staat macht heute grund- 
sätzlich kein Recht meb#er auf die Menschen geltend und bindert 
die Auswanderung — mit und obene formelle Entlassung — 
nicht. Ist die Entlassung durch den Einzelstaat erteilt und wird 
binnen sechs Monaten der Wohnsitz ins Ausland verlegt, so ist 
damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren; andernfalls er- 
lischt nach sechs Monaten die Wirksamkeit der Urkunde. Die 
Entlassung erstreckt sich auf Frau und Kinder in dem oben bei 
der Naturalisation angegebenen Umfang. 
Beschränkungen bestehben nur aus militärischen Gründen: 
a) aktive Militärpersonen werden nicht entlassen, b) Wehr- 
Poflichtige vom 17.—25. Lebensjahr werden nur entlassen, wenn 
sie ein Seugnis der Ersatzbehörde beibringen zum Nachweis, 
daß sie nicht die Entlassung begehren, um sich dem Militär- 
dienste zu entziehen; c) Offiziere, Sanitätsofftziere, ausgehobene 
Rekruten und angenommene Freiwillige können nur mit Ge- 
nehmigung der Militärbehörde entlassen werden; d) Reservisten 
und Landwehrleute bedürfen gleichfalls dieser Genehmigung, die 
aber nicht versagt werden kanm. 
4. Sehnjähriger ununterbrochener Aufenthalt im 
Auslande. Diese Vorschrift ist in neuerer Seit viel angefochten 
worden. Der Derlust wird abgewendet durch Eintrag in eine 
Konsularmatrikel, sowie durch jedes gültige staatliche Legitimations-. 
papier (Daß, Staatsangebörigkeitsausweis). Außerdem muß die 
so verlorene Staatsangehörigkeit sofort auf Antrag wieder ver- 
lieten werden, falls nicht eine neue Staatsangehörigkeit er- 
worben ist. Durch Staatsvertrag kann die Frist auf fünf Jahre 
verkürst werden; dies ist durch die sog. Bancroft-Derträge gegen- 
über den Dereinigten Staaten von TNordamerika geschehen. 
5. Endlich kann die deutsche Staatsangehsrigkeit noch in 
einigen ganz besonderen Fällen zur Strafe aberkannt werden, 
und dies wirkt dann höchstpersönlich nur für denjenigen, dem 
gegenüber die Aberkennung erfolgt ist. Dies ist der Fall: a) bei 
Krieg oder Kriegsgefahr, wenn der Naiser die Deutschen zurück- 
berufen hat, wird, wer diesem Rufe nicht folgt, des Daterlandes 
verlustig erklärt; b) die gleiche Strafe trifft denjenigen Deutschen,
	        
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