118 Das deutsche Volk (die Staatsangehrigkeit).
der obne Staatsgenehmigung in fremden Staats- und Militär-
dienst getreten ist und diesen Dienst nicht auf Weisung seines
Beimatsstaates aufgibt.
Andere Fälle gleicher Art wegen unbefugter Auslbung von
Kirchenämtern sind durch Ges. v. ö. Mai 1890 aufgehoben.
8§ 28. Der Inkalt der Staatsangehörigkeit.
1. Inhalt der Staatsangehörigkeit ist das Untertanen-
ver hältnis mit allen in ihm ruhenden OÖflichten und Rechten.
Was die Oflichten angeht, so hat der Staatsangek5rige dem
Staate nicht nur den Gehorsam zu leisten wie der Ausländer,
sondern er steht auch zu seinem Staate in einem besonderen
Treuever khältnis, das nicht nur moralischen, sondern auch
rechtlichen TCharakter trägt; ihm entstammen die besonderen
Strafvorschriften gegen Deutsche wegen Derrates am Daterlande,
die Dorschriften über die Wehrpflicht zum Schutze des Dater-
landes, andererseits die Dorschriften, durch die Ausländer von
SEhrenämtern (Selbstverwaltung, Schöffen-- und Geschworenen-
dienst), sowie won den Wahlen zu Dolks- und Gemeindevertretungen
ausgeschlossen werden.
2. Dagegen kann es nicht als richtig anerkannt werden,
daß, wie dies die ältere Literatur mit besonderer Emphase tat,
im System der Staatsangehörigkeit bestimmte „Grundrechte“
zur Darstellung gebracht werden. Die sog. „Grundrechte“
unterscheiden sich juristisch in keiner Weise von den
übrigen Rechten. Wohl aber hatte die Theorie von den
„Grundrechten“ eine hobe##politische Zedeutung, die bei uns
hoauptsächlich in den Derfassungskämpfen von 1848 hervortrat:
unter ihrem Einfluß kam sowohl in die preußische, wie in die
damalige — Frankfurter — Rieichsverfassung ein besonderes
Kapitel von den Grundrechten. Der Gedanke entstammt der
bill of rights von 1680, fand dann Erneuerung und Umge-
staltung in den „droits de Phomme et du citoyen“ von
1791 und gelangte dann von hier durch den Weg der belgischen
Derfassung nach Hreußen und Deutschland (Frankfurter KRD.
88 130—107, Hreuß. Derf.-Urk. Art. 5—42). In die nord-
deutsche Bundes- und deutsche Reichsverfassung wur-
den Grundrechte nicht aufgenommen, ein darauf ge-
richteter Antrag Reichensperger wurde abgelehnt; der rechtliche