Das deutsche Volk (die Staatsangehörigkeit). 119
Inhalt der sog. Grundrechte findet sich heute zerstreut in den
verschiedensten Sondergesetzen, zJ. B. Hostgesetz 8 5 („Brief-
geheimnis“) u. a. m.; einige der sog. Grundrechte sind über-
haupt juristisch unbestimmbar.
3. Es gibt nur ein wirkliches Grundrecht: das Recht
des Staatsangehörigen auf seinen Staat. Wie der
Staat von seinen Angekbörigen Treue, unter Umständen mit dem
Opfer des Lebens, fordert, so muß andererseits der Staat seinen
Angebörigen die Treue halten, indem er sie niemals aus-
weisen und ebensowenig der Strafgerichtsbarkeit anderer
Staaten ausliefern darf (RötchB. 8s# 0). In der Sondergesetz-
gebung (Ges. v. I. RNov. 1867) ist dann dies Hrinzip zur sog.
Freizügigkeit ausgestaltet worden, kraft deren jeder Deutsche
überall im Reichsgebiet frei wohnen und sich aufhalten kann,
ausgenommen nur, wenn gewisse straf oder armenrechtliche Tat-
bestände vorliegen (§ 3—5 d. Ges.)
4. Der Gehorsam der Staatsangehörigen gegen den Staat
und dessen Organe ist kein absoluter, sondern immer in jedem
Derhältnis beherrscht von Derfassung und Gesetz. Derfassungs-
oder gesetzwidrigen Gehorsam braucht niemand zu leisten: das
Beschwerderecht und weiterhin die in neuester Seit mit besonderer
Sorgfalt ausgebildete Verwaltungsgerichtsbarkeit behufs juristischer
Kontrolle der Derwaltungstätigkeit sichern den Schutz der Staats-
angehörigen gegen rechtliche Übergriffe der Organe des Staates,
besonders auf dem Gebiete der Holizei.
Dagegen kann von einem „Recht“ des passiven Wider-
standes gegen den Staat niemals gesprochen werden. Der
Berrschermacht des Staates gegenüber besteht Gehsamspflicht;
der Widerspruch gegen Anordnungen des Staates kann nur in
den durch die ZRechtsordnung gezogenen Bahnen sich bewegen.
Die Theorie vom „ZRecht“ des passiven Widerstandes löst die
Staatsordnung auf:; Widerstand gegen den Staat ist juristisch
immer Unrecht, selbst wenn darauf die Entwickelung der Mensch-
Reit beruht (TChristentum, Reformation).
5. In dem Zecht auf den Staat, das den lernpunkt der
Staatsangehörigkeit bildet, liegt insbesondere auch das Recht
auf Schutz im Auslande, gegenüber fremden Staaten. Dieses
Recht ist durch die Reichsverfassung allen Deutschen in gleicher
Weise zugesichert als eine von der Reichsgewalt übernommene
Dflicht: „dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen