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gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches."“
Selbstverständlich Rat dieser Schutz zur Dorausfetzung, daß dem
Deutschen im Ausland ein Unrecht zugefügt ist, in diesem Falle
aber reicht er bis an die dußersten Enden dor Erde. Die
Staatsorgane, die diese Aufgaben zu erfüllen haben, sind in
erster Linie die Gesandtschaften und Konsulate des Reiches im
Ausland, erventuell müßte sie mit den militärischen WMachtmitteln
des Beiches ins Derk gesetzt werden, wie dies wiederholt in
Mittel- und Südamerika, sowie in China der Fall war.
Anhang.
Zur Literatur des Reichsstaatsrechtes.
Die Citeratur des Reichsstaatsrechtes Rat im Laufe der
nunmehr vier Jahrzelmte seit Aufrichtung des deutschen Gesamt-
staates nicht allein der Sahl nach eiron großen Umfang an-
genommen, sondern ist auch ausgezeichnet durch Werke von her-
vorragender wissenschaftlicher Bedeutung.
Unter don Gesamtdarstellungen des Stoffes nimmt weitaus
die erste Stelle ein das große und ausgezeichnete Werk von
Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, jetzt in 4. Auf-
lage erschienen, vier Zände (100f); neben diosem großen Werke
hat der Verfasser don Stoff noch kürzer zusammengefaß in einem
Bande (dem „kleinen Laband“, 3. Auflage). Gesamtdarstellungen
des Stoffes goben ferner noch Sorn (2 Bände, 2. Aufl., 1805/07),
ferner Arndt (1001). Dazu kommt noch das groß angelegto,
besonders nach der rechtsphilosophischen und rechtsvergleichenden
Seite hochbedeutsame Werk von Hänel: Das deutsche Staatsrecht,
von dem bis jetzt nur der erste Band (1802) erschienen ist. Den
Swecken eingehenderen Studiums, ohne allzu tiefes Eindringen
in die wissenschaftlichen Streitfragen, dient in trefflicher Weise
das Lelerbuch von Georg Meper, das nunmehr in 6. Auflage
von Anschütz bearbeitet ist (l005); G. Mever versucht die Dar-