Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

120 Anhang. 
gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reiches."“ 
Selbstverständlich Rat dieser Schutz zur Dorausfetzung, daß dem 
Deutschen im Ausland ein Unrecht zugefügt ist, in diesem Falle 
aber reicht er bis an die dußersten Enden dor Erde. Die 
Staatsorgane, die diese Aufgaben zu erfüllen haben, sind in 
erster Linie die Gesandtschaften und Konsulate des Reiches im 
Ausland, erventuell müßte sie mit den militärischen WMachtmitteln 
des Beiches ins Derk gesetzt werden, wie dies wiederholt in 
Mittel- und Südamerika, sowie in China der Fall war. 
Anhang. 
Zur Literatur des Reichsstaatsrechtes. 
Die Citeratur des Reichsstaatsrechtes Rat im Laufe der 
nunmehr vier Jahrzelmte seit Aufrichtung des deutschen Gesamt- 
staates nicht allein der Sahl nach eiron großen Umfang an- 
genommen, sondern ist auch ausgezeichnet durch Werke von her- 
vorragender wissenschaftlicher Bedeutung. 
Unter don Gesamtdarstellungen des Stoffes nimmt weitaus 
die erste Stelle ein das große und ausgezeichnete Werk von 
Laband: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, jetzt in 4. Auf- 
lage erschienen, vier Zände (100f); neben diosem großen Werke 
hat der Verfasser don Stoff noch kürzer zusammengefaß in einem 
Bande (dem „kleinen Laband“, 3. Auflage). Gesamtdarstellungen 
des Stoffes goben ferner noch Sorn (2 Bände, 2. Aufl., 1805/07), 
ferner Arndt (1001). Dazu kommt noch das groß angelegto, 
besonders nach der rechtsphilosophischen und rechtsvergleichenden 
Seite hochbedeutsame Werk von Hänel: Das deutsche Staatsrecht, 
von dem bis jetzt nur der erste Band (1802) erschienen ist. Den 
Swecken eingehenderen Studiums, ohne allzu tiefes Eindringen 
in die wissenschaftlichen Streitfragen, dient in trefflicher Weise 
das Lelerbuch von Georg Meper, das nunmehr in 6. Auflage 
von Anschütz bearbeitet ist (l005); G. Mever versucht die Dar-
	        
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