Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Aufrichtung des Reiches. 17 
versammelte zu diesem Sweck alle deutschen Fürsten zur Be- 
ratung in Frankfurt um sich. Mur der Uönig von Hreußen 
kam nicht; in dem nahen Baden-Baden wurde er von seinem 
großen Minister festgelalten, denn jede Zundesreform auf der 
alten Grundlage war nach dessen Überzeugung von vorne herein 
eine Unmöglichkeit, an der sich Hreußen nicht beteiligen durfte. 
Inzwischen hatte die Weltgeschichte den Knoten geschürzt, 
dessen Lösung auck die Lösung der deutschen Frage bringen sollte. 
2. K apitel. 
Die Aufrichtung des Reiches. 
§ 4. Der Krieg von 1866 und der Hrager Friede. 
Dieser weltgeschichtliche Knoten war Schleswig-Bolstein. 
Am 15. Movember 1868 starb der Dänenkönig Friedrich VII. 
ohne direkte Machkommen. Kraft einer im Jahre 1852 voll- 
zogenen und im sogenannten Londoner Orotokoll niedergelegten 
europdischen Einigung folgte in Dänemark die Linie Glücksburg 
mit Christian IX. auf dem Chrone. 
Gegen dies Londoner Hrotokoll war völkerrechtlich nichts 
einzuwenden, soweit das eigentliche Dänemark — Jütland und 
die Inseln — in Frage war. 
Anders aber lag die Sache für Schleswig-Holstein rechtlich. 
Die Elbherzogtümer, uralt deutsche Lande niedersächsischer und 
friesischer Zevölkerung, waren nicht Hrovinzen Dänemarks, 
sondern deutsches Berzogtum, das durch den Lauf der Geschichte 
in Hersonal-Union mit Dänemark verbunden worden war. Und 
das Thronfolgerecht im Berzogtum Schleswig-Bolstein war ein 
anderes als in Dänemark. Das Condoner Hrotokoll aber 
hatte Schleswig-Rolstein einfach als dänische Hrovinz behandelt. 
Das hatte in allen deutschen Landen eine heftige Aufregung 
entfacht, und der Frankfurter Zundestag legte für Holstein 
— nur dieses gehörte dem Bunde an — Derwahrung gegen 
das LCondoner Hrotokoll ein. Aber bei der staatlichen Ohnmacht 
Sorn, Reichsverfassung. 2
	        
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