Die Aufrichtung des Reiches. 23
Fassung, die ihr das Erfurter Harlament gegeben hatte; auf
diesen Materialien beruhte die Denkschrift, die Hreußen 1863
dem Frankfurter Fürstentag vorgelegt und der Entwurf, den am
14. Juni 1866 der preußische Bundestagsgesandte v. Savign
bei seinem Abgang aus dem BZundestage in Frankfurt nieder-
gelegt hatte. Aus diesen WMaterialien wurde rasch der Entwurf
hergestellt, demn Dreußen den Dertretern der verbündeten Ze-
gierungen vorlegte, die im Dezember 1866 in Berlin zusammen-
traten; in eingehender Der#adlung wurde der Entwurf beraten
und festgestellt.
wieder war ein wichtiger Schritt der orbereitung getan.
Die Derfassung war nun da, aber sie stand noch lange nicht in
rechtlich verbindender Kraft.
8 7. Der konstituierende Reichstag.
Denn nicht die Regierungen allein sollten die deutsche
Reichsverfassung machen, sondern, um mit Friedrich Wilhelms IV.
Worten zu sprechen: der echt und recht vereinte Rat der Fürsten
und des Dolkes.
In diesem letzteren Hunkte lag doch eines der größten
Momente der preußischen Holitik zur Lösung der deutschen
Frage. Nicht mit den Waffen, mit Gewalt, in den Formen
des Absolutismus, nach den Traditionen ostelbischen Junker-
tumes sollte der deutsche Tationalstaat und seine Derfassung auf-
gerichtet werden, sondern im freien Einwerständnis gegenseitigen
Dertrauens zwischen den Fürsten und dem Dolke. Das war
schon 1848 der Grundgedanke der preußischen Holitik gewesen:
so hatte Friedrich Wilhelm IV. in der Droklamation vom
18. März einen deutschen Reichstag gefordert, und die Arbeit
des Erfurter Harlamentes beruhte auf dem gleichen Gedanken.
Diesen großen Gedanken nahm der Baumeister unseres
Reiches auf und so bestimmte der Augustvertrag: die Derfassung
solle geschaffen werden „unter Witwirkung eines gemeinschaftlich
zu berufenden Harlamentes“.
Wie aber sollte dies ausgeführt werdend Die logische
Doraussetzung eines Harlamentes ist ein Staat. Hier aber sollte
ein Harlament zur Arbeit berufen werden, dem diese Doraus-
setzung feblte. Man dachte wohl daran, das Harlament zu
bilden aus Dertretern der 22 Einzellandtage, nach der Weise