Die Aufrichtung des Reiches. 29
tatsächliche Entstelung des neuen Staates, dann Erlaß Dder Der-
fassung als des ersten Gesetzes durch die Staatsgewalt, des neuen
Staates, wolche zunächst provisorisch kraft Auftrages der be-
teiligten Einzelstaaten durch den König von Oreußen vertreten
wurde.
So allein kann der Gesetzescharakter der Beichsverfassung
konstruiert werden. Die Kieratur hat sich noch nicht zu völliger
Klarheit und Festigkeit in diesem Hunkte durchgerungen. Aber
im letzten Ende ist der vorgang für das juristische Erkemien
genau der gleiche, wie der Erlaß einer konstitutionellen Der-
fassung im bisher absoluten Staate: die Einzelpunkte der juristi-
schen Konstruktion ergeben den Gesetzescharakter der norddeutschen
Bundes= und der Reichsverfassung ganz ebenso wie die der
preußischen Derfassung vom 6. Dezember 1848.
8 10. Die Erweiterung des Vorddeutschen Bundes
zum Deutschen Reiche. «
Die Vorgänge im Jahre 1870 für Aufrichtung des Deutschen
Reiches sind für die juristische Erfassung genau die gleichen wie
diejenigen bei Aufrichtung des Norddeutschen Bundes. Ins-
besondere decken sich die Hersoailler No#vemberverträge von 1870
völlig mit dem Augustvertrag von 1866: so wenig dieser die
juristische GErundlage des Norddeutschen Bundes war, so wenig
sind jene die juristische Grundlage des Beutigen Reiches. Aller-
dings nicht ganz so restlos wie der Augustvertrag durch die
norddeutsche Bundesverfassung wurden die Versailler Verträge
durch die heutige Reichsverfassung beseitigt: an mehreren Stellen
enthält die Reichsverfassung Bezugnahmen auf die Verträge in
Anerkennung von besonderen Ausnahmerechten für Württemberg
und Bapern:). Es handelt sich hier um die sogenannten
½) Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. „Die in diesem Abschnitt
enthaltenen Vorschriften kommen in Bapern nach näherer Bestimmung
des Bändnisvertrages v. 25. Mov. 1870 (BGCB. 1821 S. 0) unter III. 8 5
in Württemberg nach näherer Zestimmung der Militärkonvention v.
21./25. Nov. 1870 (B#B. 1820 S. 658) zur Anwendung.“ — Schluß-
bestimmung zum XII. Abschnitt. „Auf die Ausgaben für das ba ½t
Heer finden die Art. 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schla-
bestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Dertr. v.
25. Mov. 1870 und der Art. 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundes-
rate und dem Reichstage die Überweisung der für das bayerische Heer
erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.“