Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Aufrichtung des Reiches. 29 
tatsächliche Entstelung des neuen Staates, dann Erlaß Dder Der- 
fassung als des ersten Gesetzes durch die Staatsgewalt, des neuen 
Staates, wolche zunächst provisorisch kraft Auftrages der be- 
teiligten Einzelstaaten durch den König von Oreußen vertreten 
wurde. 
So allein kann der Gesetzescharakter der Beichsverfassung 
konstruiert werden. Die Kieratur hat sich noch nicht zu völliger 
Klarheit und Festigkeit in diesem Hunkte durchgerungen. Aber 
im letzten Ende ist der vorgang für das juristische Erkemien 
genau der gleiche, wie der Erlaß einer konstitutionellen Der- 
fassung im bisher absoluten Staate: die Einzelpunkte der juristi- 
schen Konstruktion ergeben den Gesetzescharakter der norddeutschen 
Bundes= und der Reichsverfassung ganz ebenso wie die der 
preußischen Derfassung vom 6. Dezember 1848. 
8 10. Die Erweiterung des Vorddeutschen Bundes 
zum Deutschen Reiche. « 
Die Vorgänge im Jahre 1870 für Aufrichtung des Deutschen 
Reiches sind für die juristische Erfassung genau die gleichen wie 
diejenigen bei Aufrichtung des Norddeutschen Bundes. Ins- 
besondere decken sich die Hersoailler No#vemberverträge von 1870 
völlig mit dem Augustvertrag von 1866: so wenig dieser die 
juristische GErundlage des Norddeutschen Bundes war, so wenig 
sind jene die juristische Grundlage des Beutigen Reiches. Aller- 
dings nicht ganz so restlos wie der Augustvertrag durch die 
norddeutsche Bundesverfassung wurden die Versailler Verträge 
durch die heutige Reichsverfassung beseitigt: an mehreren Stellen 
enthält die Reichsverfassung Bezugnahmen auf die Verträge in 
Anerkennung von besonderen Ausnahmerechten für Württemberg 
und Bapern:). Es handelt sich hier um die sogenannten 
½) Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt. „Die in diesem Abschnitt 
enthaltenen Vorschriften kommen in Bapern nach näherer Bestimmung 
des Bändnisvertrages v. 25. Mov. 1870 (BGCB. 1821 S. 0) unter III. 8 5 
in Württemberg nach näherer Zestimmung der Militärkonvention v. 
21./25. Nov. 1870 (B#B. 1820 S. 658) zur Anwendung.“ — Schluß- 
bestimmung zum XII. Abschnitt. „Auf die Ausgaben für das ba ½t 
Heer finden die Art. 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schla- 
bestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Dertr. v. 
25. Mov. 1870 und der Art. 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundes- 
rate und dem Reichstage die Überweisung der für das bayerische Heer 
erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.“ 
 
	        
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