Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Aufrichtung des Reiches. 31 
lediglich aus der großen historischen Erinnerung des 18. Januar 
1701, der Erhebung Preußens zum Königreich; ihr folgte nach 
170 Jahren die Erhebung Hreußens zum deutschen Kaisertum. 
s 2. Luxemburg, Nordschleswig, Elsaß-othringen 
und die Kolonien. 
So waren die deutschen Stämme und Cänder seit I. Jannar 
1871 wieder vereinigt in neuer staatlicher Form, ausgenommen 
nur Gsterreich und Luxemburg. Luxemburg, der so Gott will 
letzte Posten der großen deuts chen Verlustliste, war 1867 durch 
eine europäische Konferenz in London für selbständig erklärt und 
unter die Garantie europäischer Weutralität gestellt worden. Die 
alte Derbindung mit Deutschland ist nur in wirtschaftlicher Be- 
ziehung aufrecht erkalten; euxemburg hatte sich einst dem 
preußisch-deutschen Sollverein angeschlossen und ist bis Beute in 
diesem Rechtsverhältnis geblieben. Dazu kommt seit 1871 noch 
eine eisenbahmrechtliche Derbindung, zu welcher Luxemburg nach 
Abschluß des deutsch französischen Krieges infolge von schlimmen 
Erfahrungen mit der luxemburgis chen Neutralität genötigt 
wurde, durch UÜbergang eines Stückes der luxemburgischen Eisen- 
bahnverwaltung ans Reich in Form eines Hachtertrages. Zeide 
Dinge sind jetzt in Derbindung gesetzt und dies Derhältnis ist 
erstreckt bis zum Ablauf des Jahres 10590.# 
Endlich lag noch bis 1878 auf dem Reiche eine Bedingung 
bezüglich der nördlichen, dänisch redenden Teile von Schleswig. 
Ihre Rechtsquelle ist Art. V des Hrager Friedens. Bier war 
versprochen, daß, wonn diese Distrikte durch Abstimmung 
(„Plebiszit") ihren Wunsch bekunden würden, wieder mit Däne- 
mark vereinigt zu werden, dies geschelben solle. Diese Ab- 
stimmung ist nicht veranstaltet worden. Csterreich, das allein 
aus dem Orager Frieden einen Rechtsanspruch erheben konnte, 
hat dies nicht getan, vielme#r im Jahre 1878 formell auf sein 
Recht aus Art. V verzichtet. Die ganze Sache ist somit heute 
erledigt, da außer Gsterreich- miemand ein juristisches Recht in 
dieser Beziehung hat. Über die Aufhebung des schwedischen 
Hfandrechtes an der mecklenburgischen Stadt Wismar vergl. 
Reichs·Ges. Bl. 1904, 5. 295. 
1) S. rjeich-Cef. Bl. Wos, S. 185.
	        
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