Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

86 Das Reich kein Bund, sondern ein Staat. 
der gewaltigen Bulle Unam Sanctami) deckt Bonifac VIII. 
mit schneidender Schärfe die logischen Blößen der Sweischwerter- 
lehre auf. 
In unmittelbarem Susammenhang mit diesen letzteren Ge- 
dankengängen stebt die Lehre von der geteilten Souveränität. 
So wenig eine doppelte, so wenig ist eine geteilte Souveränität 
möglich: der logische Gedankenfebler ist hier wie dort der gleiche. 
Und dieser Hunkt ist für die Lehre von den Staatenverbindungen 
von größter Wichtigkeit geworden. 
Einfach war, wie oben bemerkt, die Siehung der Schluß- 
folgerungen aus der Souveränität für den Einheitsstaat; erkeb- 
liche Schwierigkeiten dagegen bot dies für Staatenverbindungen. 
Seit langer Seit schon unterscheidet die Theorie unter den 
Staatenverbindungen hauptsächlich die beiden Formen des 
Staatenbundes und des Bundesstaates; andere Formen 
von Staatenverbindungen, wie Hersonal-Union, Real-Union, 
Drotektoratsverhkältnisse, können Bier übergangen werden. 
Die Theorie hat nun ein vollkommen abschließendes Resultat 
gewonnen für den Begriff Staatenbund und die Gestaltung 
der Souveränität im Staatenbunde; nicht aber ist dies bis heute 
erreicht worden bezüglich des Begriffes Zundesstaat. 
Was den Staatenbund angeht, so erklärt sich diese Form 
der Staatenverbindung durch den Gedanken der Beschränkung 
der Souveränität. Indem man daran festhielt, daß die 
Souveränität essentielles Zegriffsmerkmal des Staates sei, mußte 
man doch andrerseits auf Grund der täglichen Erfahrung des 
Staatslebens zugeben, daß jeder Staat durch seinen eigenen Willen 
seine Souveränität zugunsten anderer Staaten beschränken könne; 
streng gewahrt blieb hierbei der Staatsbegriff immer dadurch, 
daß die Zeschränkung nicht von einem dem Staate übergeordneten 
Willen ausgehe, sondern immer nur auf dem Willen des Staates 
selbst beruhe, eine Selbstbindung des Staates kraft seines souve- 
ränen Willens sei. 
In diesem Sinne liegt in jedem Staatsvertrag, der sich auf 
irgend einen Sweig der Staatshoheit bezieht, eine Beschränkung 
der Souveränität, in dem Dersprechen, bewaffnete Hilfe mit 
1) „Oportet autem gladium esse sub gladio; ergo si deviat terrena 
Potestas, judicabitur a potestate spirituall“ (c. 1 de major. et obcd. in 
Extrav. comm. I, 8).
	        
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