Das Reich kein Bund, sondern ein Staat. 8
Beeresmacht zu leisten ganz ebenso wie in dem Dersprechen, die
aus einem anderen Staate eingehenden Postsendungen in einer
bestimmt geordneten Weise zu behandeln oder von dem ein-
gehenden Getreide statt des im Gesetz vorgeschriebenen Solles
von 6 nur 3 erbeben zu wollen.
Sbenso aber wie dies für einen einzelnen Sweig der
Staatstätigkeit geschielht, kann dies auch für eine größere Gruppe
von Dingen des Staatslebens und ebenso wie dies für eine
bestinmmt begrenzte Seit, so kann es auch auf unbestimmte Seit-
dauer geschehen. Überall handelt es sich hier um den nämlichen
juristischen Gedankengang: das juristisch Entscheidende ist dabei
immer, daß nicht der eine Staat dem andern seinen Willen und
sein Gesetz auferlegt, sondern daß der Staat einzig und allein
durch seinen eigenen souveränen Willen sich die Einschränkung
zugunsten des oder der anderen Staaten zum Gesetze macht.
Auf diesem durchaus klaren und einwandfreien Gedanken.
gang berubt die Rechtsform des Staatenbundes, und als die
trrische Ausprägung dieser Rechtsform betrachtete die Theorie
immer und betrachtete sie bis heute den alten deutschen
Bund, wie er von I1815 bis 1866 bestand, sowie die Staats-
formen, die in der Schweiz der heutigen Sidgenossenschaft und
in den Dereinigten Staaten von Vordamerika der Beutigen Union
vorangegangen sind. Durchaus richtig stellte demnach die
deutsche Zundesakte an die Spitze den Satz: der BZund sei eine
Dereinigung der souveränen deutschen Staaten. Und demgemäß
faßte dieser Zund wokl Beschlüsse, an die seine Glieder kraft
der Einschränkung, die sie sich in der Zundesakte auferlegt
hoatten, gebunden sein sollten, aber er konnte keine die Untertanen
unmittelbar verpflichtenden Gesetze erlassen; Gesetz konnte der
Bundesbeschluß immer nur werden durch den Willen des ein-
zelnen souveränen Bundesgliedes und in den verfassungsmäßigen
Formen des einzelstaatlichen Staatsrechtes, und daran änderte
sich grundsätzlich auch nichts dadurch, daß die Zundesglieder sich
verpflichtet Rhatten, Bundesbeschlüsse zum Gesetz zu erbeben.
Darüber war und ist die Theorie einig.
§15. Insbesondere der Zundesstaat.
Diese Rechtsform des Staatenbundes reicht zur Erklärung
der rechtlichen Tatur unseres Reiches nicht aus. Und aus der
Dorgeschichte des Reiches ist Rier###r zu bemerken, daß das Der-#