Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das Reich kein Bund, sondern ein Staat. 8 
Beeresmacht zu leisten ganz ebenso wie in dem Dersprechen, die 
aus einem anderen Staate eingehenden Postsendungen in einer 
bestimmt geordneten Weise zu behandeln oder von dem ein- 
gehenden Getreide statt des im Gesetz vorgeschriebenen Solles 
von 6 nur 3 erbeben zu wollen. 
Sbenso aber wie dies für einen einzelnen Sweig der 
Staatstätigkeit geschielht, kann dies auch für eine größere Gruppe 
von Dingen des Staatslebens und ebenso wie dies für eine 
bestinmmt begrenzte Seit, so kann es auch auf unbestimmte Seit- 
dauer geschehen. Überall handelt es sich hier um den nämlichen 
juristischen Gedankengang: das juristisch Entscheidende ist dabei 
immer, daß nicht der eine Staat dem andern seinen Willen und 
sein Gesetz auferlegt, sondern daß der Staat einzig und allein 
durch seinen eigenen souveränen Willen sich die Einschränkung 
zugunsten des oder der anderen Staaten zum Gesetze macht. 
Auf diesem durchaus klaren und einwandfreien Gedanken. 
gang berubt die Rechtsform des Staatenbundes, und als die 
trrische Ausprägung dieser Rechtsform betrachtete die Theorie 
immer und betrachtete sie bis heute den alten deutschen 
Bund, wie er von I1815 bis 1866 bestand, sowie die Staats- 
formen, die in der Schweiz der heutigen Sidgenossenschaft und 
in den Dereinigten Staaten von Vordamerika der Beutigen Union 
vorangegangen sind. Durchaus richtig stellte demnach die 
deutsche Zundesakte an die Spitze den Satz: der BZund sei eine 
Dereinigung der souveränen deutschen Staaten. Und demgemäß 
faßte dieser Zund wokl Beschlüsse, an die seine Glieder kraft 
der Einschränkung, die sie sich in der Zundesakte auferlegt 
hoatten, gebunden sein sollten, aber er konnte keine die Untertanen 
unmittelbar verpflichtenden Gesetze erlassen; Gesetz konnte der 
Bundesbeschluß immer nur werden durch den Willen des ein- 
zelnen souveränen Bundesgliedes und in den verfassungsmäßigen 
Formen des einzelstaatlichen Staatsrechtes, und daran änderte 
sich grundsätzlich auch nichts dadurch, daß die Zundesglieder sich 
verpflichtet Rhatten, Bundesbeschlüsse zum Gesetz zu erbeben. 
Darüber war und ist die Theorie einig. 
§15. Insbesondere der Zundesstaat. 
Diese Rechtsform des Staatenbundes reicht zur Erklärung 
der rechtlichen Tatur unseres Reiches nicht aus. Und aus der 
Dorgeschichte des Reiches ist Rier###r zu bemerken, daß das Der-#
	        
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