Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

42 Das BReich kein Zund, sondern ein Staat. 
tiven Dorschriften des Art. 4 der Reichsverfassung 1) geordnet. 
Indem hier unter 16 Siffern diejenigen Dinge des Staatslebens 
aufgezählt sind, die der Gesetzgebung des Keiches unterliegen, 
ergibt sich daraus per argumentum a contrario, was den 
Einzelstaaten verblieben ist. Darüber ist in Theorie und Draxis 
kein Sweifel und nur über Einzelheiten mögen hier Streitfragen 
entsteten. Die Suständigkeit des Reiches nach Art. 4 ist eine 
sehr bedeutende und weit ausgedehnte. 
Dieser Art. 4 fand sich im wesentlichen übereinstimmend 
mit der heutigen Fassung in allen preußischen Entwürfen der 
Reichsverfassung seit 1848. 
Bei der Beratung im konstituierenden Reichstage entwickelte 
sich nun ein hochinteressanter merkwürdiger Kampf der Geister. 
Der A#bg. Sachariä, HDrofessor des Staatsrechtes in Göttingen 
und eine bedeutende staatsrechtliche Autorität jener Seit, stellte 
-den Antrag, den Art. 2 in folgender Weise zu fassen: „Die 
Zundesgewalt wird durch die ihr in dieser Derfassung zuge- 
wiesenen Kompetenzen bestimmt und begrenzt. Die im Bunde 
begriffenen Staaten behalten ihre Selbständigkeit, soweit sie nicht 
durch diese Verfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen 
Hoheiten und Rechte, soweit sie nicht der BZundesgewalt aus- 
drücklich übertragen sind."“ 
Der staatsrechtliche Gedanke, den Sachariä damit der 
Derfassung eingefügt wissen wollte, ist nach den frühter ge- 
gebenen Darlegungen ohne weiteres klar. Dadurch erst wurde 
man darauf aufmerksam, daß die Verfassung keine direkte Ant- 
1) „Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung 
desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1. die Be- 
stimmungen über Frei ügigkeit, Heimats- und Miederlassu verhältaisse 
Staatsbürgerrecht, Daßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbe- 
betrieb, einschließlich des Dersicherungswesens, soweit dile Gegenstände 
nicht schon durch den Artikel 5 dieser Derfassung erledigt sind, in Bavern 
jedoch mit Ausschluß der Heimats- und Niederlassungsverhältoisee: es. 
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen 
Ländern; 2. die Foll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke 
des Reichs zu verwendenden Stenern; 5. die Ordnung des Maß-, Münz- 
und Gewichtsspstems, nebst ellung der Grundsätze über die Emission 
von fundiertem und unfundiertem Hapiergelde; 4. die allgemeinen Be- 
stimmungen über das Bankwesen; 5. die Erfindungspatente; 6. der Schutz 
des geistigen Eigentums; 7. GOrganisation eines gemeinsamen Schutzes 
des Rschen Handels im Anslande, der deutschen S hrt und ihrer 
Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.