42 Das BReich kein Zund, sondern ein Staat.
tiven Dorschriften des Art. 4 der Reichsverfassung 1) geordnet.
Indem hier unter 16 Siffern diejenigen Dinge des Staatslebens
aufgezählt sind, die der Gesetzgebung des Keiches unterliegen,
ergibt sich daraus per argumentum a contrario, was den
Einzelstaaten verblieben ist. Darüber ist in Theorie und Draxis
kein Sweifel und nur über Einzelheiten mögen hier Streitfragen
entsteten. Die Suständigkeit des Reiches nach Art. 4 ist eine
sehr bedeutende und weit ausgedehnte.
Dieser Art. 4 fand sich im wesentlichen übereinstimmend
mit der heutigen Fassung in allen preußischen Entwürfen der
Reichsverfassung seit 1848.
Bei der Beratung im konstituierenden Reichstage entwickelte
sich nun ein hochinteressanter merkwürdiger Kampf der Geister.
Der A#bg. Sachariä, HDrofessor des Staatsrechtes in Göttingen
und eine bedeutende staatsrechtliche Autorität jener Seit, stellte
-den Antrag, den Art. 2 in folgender Weise zu fassen: „Die
Zundesgewalt wird durch die ihr in dieser Derfassung zuge-
wiesenen Kompetenzen bestimmt und begrenzt. Die im Bunde
begriffenen Staaten behalten ihre Selbständigkeit, soweit sie nicht
durch diese Verfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen
Hoheiten und Rechte, soweit sie nicht der BZundesgewalt aus-
drücklich übertragen sind."“
Der staatsrechtliche Gedanke, den Sachariä damit der
Derfassung eingefügt wissen wollte, ist nach den frühter ge-
gebenen Darlegungen ohne weiteres klar. Dadurch erst wurde
man darauf aufmerksam, daß die Verfassung keine direkte Ant-
1) „Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung
desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 1. die Be-
stimmungen über Frei ügigkeit, Heimats- und Miederlassu verhältaisse
Staatsbürgerrecht, Daßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbe-
betrieb, einschließlich des Dersicherungswesens, soweit dile Gegenstände
nicht schon durch den Artikel 5 dieser Derfassung erledigt sind, in Bavern
jedoch mit Ausschluß der Heimats- und Niederlassungsverhältoisee: es.
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen
Ländern; 2. die Foll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke
des Reichs zu verwendenden Stenern; 5. die Ordnung des Maß-, Münz-
und Gewichtsspstems, nebst ellung der Grundsätze über die Emission
von fundiertem und unfundiertem Hapiergelde; 4. die allgemeinen Be-
stimmungen über das Bankwesen; 5. die Erfindungspatente; 6. der Schutz
des geistigen Eigentums; 7. GOrganisation eines gemeinsamen Schutzes
des Rschen Handels im Anslande, der deutschen S hrt und ihrer
Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung,