Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das Reich kein Zund, sondern ein Staat. 4 
wort auf die hochwichtige Frage entbielt: ob das Reich in der 
Lage sei, auf legalem Wege seine Suständigkeit noch über die 
Grenzen des Art. 4 hinaus zu erweitern. Die Frage der 
„Kompetenz-Lompetenz“ war aufgeworfen, und von Stunde zu 
Stunde mehr erkannte man die ungeheeuer weittragende, geradezu 
fundamentale Bedeutung dieser Frage. Warum der preußische 
Entwurf hierüber nichts entki#olt, wissen wir nicht; man kann 
sich kaum denken, daß man preußischerseits, daß ein Bismarck 
diesen Dunkt übersehen habe. 
Jetzt nahm ihn der jugendliche, aber damals schon Bervor- 
ragende Abgeordnete Miquel auf und beantragte, unter Ab- 
lehlnung des Antrages Sachariä folgenden Susatz zu Art. 4 
der Derfassung einzufügen: „Der Bund ist befugt, im Wege der 
Gesetzgebung auch solche Einrichtungen zu treffen und Maß- 
regeln anzuordnen, welche auf andere als die im Artikel 4 be- 
zeichneten Gegenstände sich beziehen, wenn diese im Gesamt- 
interesse notwendig werden. Der Erlaß solcher Gesetze ist an 
die für Derfassungsänderungen vorgeschriebenen Formen ge- 
bunden.“ 
Die Nebeneinanderstellung der beiden Anträge ergibt voll- 
kommen klar den prinzipiellen Gegensatz, der Bier ausgekämpft 
wurde. Und der Schluß dieses großen Geisteskampfes war die 
Annahme des Antrages Miquel, nur in anderer Fassung und 
an anderer Stelle. Bei näherem Sindringen in die Frage er- 
kannte man, daß es sich bei dieser Frage der „Kompetenz- 
Kompetenz“ formell lediglich um eine Derfassungsänderung, 
welche vom Reiche ausgestattet wird; g. das Eisenbahnwesen, in Bapern 
vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46, und die Herstellung von 
Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidigung und des 
allgemeinen Derkehrs; 9. der Flößerei, und Schiffahrtsbetrieb auf den 
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der nstand der 
letzteren, sowie die a. und sonstigen Wasserzölle; desgleichen die See- 
schiffahrtszeichen (LTeuchtfener, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken); 
10. das Host. und Telegraphenwesen, jedoch in Bapern und Württemberg 
nur na n der Zestimmung im Artikel 52; u. Bestimmungen 
über die wechselseitige Dollstreckung von Erkenntnissen in Givilsachen und 
Ellediamng von Regquisitionen überhaupt; 12. sowie über die Beglaubigung 
van 5 ichen Urkunden; 15. die gemeinsame Gesetzgebung über das ge- 
samte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 
. das Militärwesen des Reichs und die MKriegsmarine; 15. Maßregeln 
der Medizinal- und Deterinärpolizei; 16. die Bestimmungen über die Hresse 
und das Dereinswesen.“ «
	        
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