Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Das Reich kein Bund, sondern ein Staat. 47 
RV. Art. 35 Abs. 2 anerkannte Selbständigkeit in Sachen der 
Besteuerung des im Inland erzeugten Bieres; die gleiche Selb- 
ständigkeit, die die süddeutschen Staaten gemäß der angegebenen 
Vorschrift der Reichsverfassung für die Besteuerung des in- 
ländischen Branntweines hatten, ist durch das Reichs-Branntwein- 
steuergesetz v. 24. Juni 1887, das auch die süddeutschen Staaten 
annahmen, in der Hauptsache aufgehoben; die Sonderstellung 
von Elsaß-othringen in Sachen der Bierbesteuerung ist tat- 
fächlich die gleiche, wie der süddeutschen Staaten, entbehrt aber 
des besonderen Rechtsschutzes von Art. 78 Abs. 2; 
5. das durch RD. Art. 48 Abs. 2 u. 3 anerkannte Aus- 
nahmsrecht Baverns gegenüber einer eventuellen Reichseisenbahn- 
gesetzgebung ist bis jetzt gegenstandslos geblieben, da der 
VII. Abschnitt der Reichsverfassung die bei seiner Feststellung in 
Aussicht genommene Durchführung nicht gefunden hat; 
4. durch RD. Art. 52 ist für Zavern und Württemberg 
eine Ausnahmestellung geschaffen für die selbständige Verwaltung 
des Host- und Telegraphenwesens jener beiden Einzelstaaten für 
ihr Gebiet; dagegen gelten die materiellen Vorschriften des Reichs- 
Dost- und Telegraphenrechtes auch für die süddeutschen Königreiche; 
5. kraft der Schlußbestimmung zum Xi. Abschnitt der Reichs-. 
verfassung haben die beiden süddeutschen Königreiche eine be- 
deutsame und rechtlich viel schärfer gefaßte Sonderstellung im 
Militärwesen des Reiches, als welche den übrigen Einzelstaaten 
(auuch Sachsen) durch die sog. Militärkonventionen eingeräumt 
ist; beide Hönigreiche haben als verfassungsmäßiges Sonderrecht 
eine Reilte von Hrivilegien militärischer Matur, die bei Bavern 
soweit gehen, daß das baperische Kontingent des Reichsbeer## 
in Friedenszeiten, d. i. bis zum Moment der Mobilmachung, 
eine ganz selbständige Beeresabteilung unter dem Gberbefehl 
des Königs von Bayern bildet; dem materiellen Militärrecht 
des Reiches, sowie der grunds ätzlichen Reichsaufsicht ist das 
baverische Kontingent auch in Friedenszeiten, dem uneinges chränkten 
Oberbefehl des Kaisers dagegen nur im Kriege, d. i. vom 
Moment der Mobilmachung ab unterworfen; 
6. kraft der Schlußbestimmung zum XIII. Abschnitt der 
Reichsverfassung ferner hat Bapern eine Sonderstellung gegen- 
über dem Reichs-Militäretat, dahingelhtend, daß die auf Bavern 
treffende Summe dieses Stats durch die Reichsgesetzgebung an 
Bavern lediglich als Gesamtpauschalsumme überwiesen wird,
	        
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