Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt. 59
alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz
des Reiches“. Der Hreuße hatte wohl auch früher seinen
Schutz in der elt; der Baper, der Sachse hatten wenig und
vollends der Koburger und MWeininger hatten gar keinen Schutz.
Jetzt steht auch hinter dem Deutschen aus RKeuß und Lippe
selbst an den äußersten Enden der Erde der Schutz und die
Macht des Reiches, ausgeübt durch den starken Arm des Kaisers.
Die Organe der kaiserlichen Regierung für die auswärtigen
Angelegenkeiten sind vorzüglich die Gesandten und die Konsuln.
Sowohkl für das Gesandtschaftswesen als für das Konsular-
wesen sind die Interessen der Staaten durchaus gegenseitig;
demgemäß hat sich im Laufe der Jahrhunderte in beiden
Richtungen ein gemeinsames Recht der Staaten der Dölkerrechts-
gemeinschaft ausgebildet, in welches das neugegründete Deutsche
Reich sofort bei seiner Entstelung aktiv wie passiv eintrat, im
wesentlichen die preußischen Traditionen übernebmend. Die
Dertretung des Reiches legt die Derfassung in diesen Angelegen.
heiten ausschließlich dem Kaiser bei; der Zundesrat hat nur
eine geringfügige Mitwirkung und dem Reichstag stehen nur die
allgemeinen konstitutionellen Befugnisse der. Geldbewilligung und
der parlamentarischen Kontrolle zu; für den Abschluß von
Staatsverträgen haben Bundesrat und RZeichstag allerdings eine
weitergehende Mitwirkung (s. unten S. 63 Note 1).
Der Kaiser „empfängt" gemäß RD. Art. II „im Tamen
des Reiches“ die von fremden Staaten beim Deutschen Reiche
beglaubigten Gesandten und verleiht ihnen durch diesen Empfang
die rechtliche Grundlage ihrer amtlichen Wirksamkeit in und
gegenüber dem Deutschen Reiche. Die Gesandten teilen sich
nach völkerrechtlichem HBerkommen, das durch den Wiener und
Aachener Kongreß seine dauernde rechtliche Feststellung gefunden
hat, in die vier Rangklassen der Botschafter, bevollmächtigten
Minister, Ministerresidenten und Geschäftsträger; in welcher
Weise die einzelnen Staaten für ihre diplomatische Vertretung
sich dieser verschiedenen Rangklassen bedienen wollen, ist Sache
des Herkommens; beim Deutschen Reiche sind Botschafter be-
glaubigt von: sterreich-Ungarn, Italien, Rußland, Frankreich,
England, Spanien, Türkei, der nordamerikanischen Union und
Japan.
Durch diese Einrichtung von Gesandtschaften beim Deutschen
Reiche ist das einzelstaatliche Gesandtschaftsrecht — nach seiner