Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

60 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
passiven Seite — in der Hauptsache aufgelöst worden; bei 
Dreußen sind fremde Gesandte überkupt nicht mehr vorhanden, 
die Gesandten der anderen deutschen Staaten bei Hreußen haben 
— der völkerrechtlichen Grundlage entbehren diese Gesandt- 
schaften — durchk ihre Stellung als Bevollmächtigte zum Bundes- 
rat jetzt einen anderen Rechtscharakter angenommen, wenn auch 
äußerlich die völlkerrechtliche Rechtsform für sie aufrecht erhalten 
wird. Bei den übrigen deutschen Einzelstaaten wird das fremde 
Gesandtschaftsrecht in dem aus der Seit vor 1866 hergebrachten 
Umfang und in den völkerrechtlichen Formen fortgesetzt, kann 
aber nach der jetzigen Umgestaltung der staatsrechtlichen Ver- 
bhältnisse Deutschlands eine wirkliche Zedeutung für deutsche 
Staatsangelegenheiten nicht mehr beanspruchen. 
In gleicher Weise wie der Empfang der fremden Ge- 
sandten erfolgt auch die Entsendung deutscher Gesandten ins 
Ausland durch den Haiser. Bier herrschen sachlich wie kin- 
sichtlich der Rangverhkältnisse durchaus die Grundsätze strengster 
Gegenseitigkeit; bei den Staaten, die beim Deutschen Reiche= 
Botschafter unterhalten, sind ebenso auch deutsche Botschafter 
beglaubigt. Die Auswahl der als Gesandte zu entsendenden 
Personen ist Sache des völlig freien kaiserlichen Ermessens. 
Auch das aktive Gesandtschaftsrecht ist h#eute im wesentlichen 
nur Sache des Reiches; der Einzelstaat Hreußen Rhat im Aus- 
lande nur eine einzige Sondergesandtschaft, nämlich beim Hapfste; 
außerdem allerdings, kraft des alten Berkommens, an dem man 
festltielt, bei den deutscheen Einzelstaaten; die übrigen deutschen 
Einzelstaaten üben gleichfalls in einigem Umfange noch das 
frühere aktive Gesandtschaftsrecht bei fremden Staaten aus 
(über die Angliederung des einzelstaatlichen Gesandtschaftsrechtes 
bei Hreußen an den deutschen Bundesrat s. oben). 
Neben dem Gesandtschaftswesen steht für die Oflege der 
auswärtigen Angelegenheiten das Konsularwesen in immer 
steigender Bedeutung. Liegen den Gesandten in erster Cinie die 
reinen Staatsangelegenbeiten ob, so ist die Aufgabe der Konsuln 
in erster Linie die Dflege von Handel und VDerkehr. Das konsu- 
larische Amt reicht in das frühe Mittelalter zurück und hat eine 
hochinteressante Dorgeschichte. Wenn auch der Schwerpunkt 
des Amtes in der Hflege von Handel und Derkehr liegt, so 
reichen doch die Amtsfunktionen der modernen Konsuln sehr 
viel weiter, und es entspricht den tatsächlichen und rechtlichen
	        
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