Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 61
Derhältnissen längst nicht mehr, die Konsuln als „Randels-
agenten“" zu bezeichnen. Die Funktionen der Konsuln, wie sie
reichsgesetzlich durch Ges. v. 8. Mov. 1867 im einzelnen fest-
gestellt sind, bezieben sich auf die verschiedensten Seiten des
staatlichen Lebens; insbesondere sind den Konsuln auch COb.
liegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit
übertragen, sie können zu Givilstandsbeamten ernannt werden,
sie fungieren als Holizeibehörden über Handelsschiffe, ja in
einigen Ländern — Türkei und Nebenländer, China, Hersien,
Siam, WMarokko, Sanzibar — üben sie eine fast vollständige
Gerichtsbarkeit über die Deutschen und die sog. Schutzgenossen
aus (Ges. v. 7. April 1000).
Die Ernennung der deutschen Konsuln im Auslande erfolgt
durch den laiser; vor der Ernennung ist der Zundesrats-
ausschuß für Kandel und Verkehr zu „vernehmen“, ohne daß
jedoch hierdurch das freie Ernennungsrecht des aisers ein-
geschränkt wäre (Rb. Art. 56 Abs. 1)1). Das deutsche Konsular-
wesen im Auslande ist dermalen vollständig Reichssache; die in
der RU. Art. 56 Abs. 27) sich findenden Übergangsvorschriften
sind Beute erledigt; andere als deutsche Konsuln für im Aus-
land lebende Deutsche sind nicht mehr vorhanden.
Dagegen ist das Konsularwesen nach seiner passiven Seite
noch nicht ausschließliche Reichssache. Die ZSulassung fremder
Konsuln zu amtlicher Wirksamkeit erfolgt nach Berkommen durch
Erteilung des sog. Exequatur. Die Erteilung des Exequatur
geschiebt entweder von reichswegen für das Gesamtgebiet des
Reiches oder für einzelne Bezirke; oder sie kann auch durch die
Einzelstaaten für den Umfang des Einzelstaates erteilt werden.
Don letzterer, dem Grundprinzip der dermaligen „völkerrecht-
lichen Dertretung“ Deutschlands widersprechenden Befugnis wird
1) Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter
der Aufsicht des Maisers, welcher die Konsuln, nach Dernehmung des
Ausschusses des Zundesrates für Handel und Verkehr, anstellt.“
) „In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landes-
konsulate nicht errichtet werden. Die deutschen Konsuln üben für die in
ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landes-
konfuls aus. Die sämtlichen bestehenden Landeskonsulate werden auf-
gehoben, * die Organisation der deutschen Konsulate dergestalt voll-
endet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Zundesstaaten als
durchdie deutschen Konsulate gesichert von Bundesrate anerkannt