Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 61 
Derhältnissen längst nicht mehr, die Konsuln als „Randels- 
agenten“" zu bezeichnen. Die Funktionen der Konsuln, wie sie 
reichsgesetzlich durch Ges. v. 8. Mov. 1867 im einzelnen fest- 
gestellt sind, bezieben sich auf die verschiedensten Seiten des 
staatlichen Lebens; insbesondere sind den Konsuln auch COb. 
liegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
übertragen, sie können zu Givilstandsbeamten ernannt werden, 
sie fungieren als Holizeibehörden über Handelsschiffe, ja in 
einigen Ländern — Türkei und Nebenländer, China, Hersien, 
Siam, WMarokko, Sanzibar — üben sie eine fast vollständige 
Gerichtsbarkeit über die Deutschen und die sog. Schutzgenossen 
aus (Ges. v. 7. April 1000). 
Die Ernennung der deutschen Konsuln im Auslande erfolgt 
durch den laiser; vor der Ernennung ist der Zundesrats- 
ausschuß für Kandel und Verkehr zu „vernehmen“, ohne daß 
jedoch hierdurch das freie Ernennungsrecht des aisers ein- 
geschränkt wäre (Rb. Art. 56 Abs. 1)1). Das deutsche Konsular- 
wesen im Auslande ist dermalen vollständig Reichssache; die in 
der RU. Art. 56 Abs. 27) sich findenden Übergangsvorschriften 
sind Beute erledigt; andere als deutsche Konsuln für im Aus- 
land lebende Deutsche sind nicht mehr vorhanden. 
Dagegen ist das Konsularwesen nach seiner passiven Seite 
noch nicht ausschließliche Reichssache. Die ZSulassung fremder 
Konsuln zu amtlicher Wirksamkeit erfolgt nach Berkommen durch 
Erteilung des sog. Exequatur. Die Erteilung des Exequatur 
geschiebt entweder von reichswegen für das Gesamtgebiet des 
Reiches oder für einzelne Bezirke; oder sie kann auch durch die 
Einzelstaaten für den Umfang des Einzelstaates erteilt werden. 
Don letzterer, dem Grundprinzip der dermaligen „völkerrecht- 
lichen Dertretung“ Deutschlands widersprechenden Befugnis wird 
1) Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter 
der Aufsicht des Maisers, welcher die Konsuln, nach Dernehmung des 
Ausschusses des Zundesrates für Handel und Verkehr, anstellt.“ 
) „In dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln dürfen neue Landes- 
konsulate nicht errichtet werden. Die deutschen Konsuln üben für die in 
ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landes- 
konfuls aus. Die sämtlichen bestehenden Landeskonsulate werden auf- 
gehoben, * die Organisation der deutschen Konsulate dergestalt voll- 
endet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Zundesstaaten als 
durchdie deutschen Konsulate gesichert von Bundesrate anerkannt
	        
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