62 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
in erheblichem Umfange Gebrauch gemacht, ohne daß dies, so-
weit bekannt, zu Unzuträglichkeiten geführt hätte. Der „Aus-
tausch“" von Konsuln seitens deutscher Einzelstaaten unter sich
entbel#rt heute nicht nur der völkerrechtlichen Grundlage, sondern
wohl überhaupt des vernünftigen Sinnes.
Die deutsche Organisation des Konsularwesens beruht
ebenso wie bei den meisten übrigen Staaten, auf der Unter-
scheidung zwischen Wahlkonsuln und Berufskonsuln. Diese
Unterscheidung hat ihren Grund nicht in einer grundsätzlichen
Derschieden#b#eit der Amtsfunktionen, auch nicht der persönlichen
Rechtsstellung der konsularischen Amtsträger, sondern lediglich
der Doraussetzungen für die Bekleidung des Amtes. Su Wahl-
konsuln werden bestellt ortsangehörige Hersonen (Kanfleute,
Gewerbetreibende, Arzte usw.), die kein Gehalt, sondern nur
Gebühren für ihre Funktionen beziehen, indes die Berufskonsuln
für dieses Amt besonders vorgebildet — in der Regel auf der
Grundlage der juristischen Vorbildung — sind und an ihren
Amtssitz entsendet werden, demgemäß auch Beamtengehalt be-
ziehen, während die Gebühren für die von ihnen vollzogenen
Funktionen zur Reichskasse fließen. Die wichtigeren Konsulate
werden mehr und mehr mit Berufskonsuln besetzt, doch ist die
Sahl der deutschen Wahlkonsuln immer noch weit überwiegend;
Frankreich und Rußland ernennen grundsätzlich Berufskonsuln.
Die Unterscheidung von Generalkonsuln, Konsuln, Oizekonsuln
Hhat nur äußerliche Bedeutung.
Sur „völkerrechtlichen Vertretung“ des ZReiches gehört auch
das Recht, Staatsverträge abzuschließen, einschließlich von
Friedensverträgen und Bundesverträgen (s. oben S. 58 Note 2 den
Wortlaut von RD. Art. 11: „ Frieden zu schließen, Bünd-
nisse und andere Derträge mit fremden Staaten einzugehen").
Auck dieses ZRecht legt die Derfassung in die Zand des Kaisers.
Theorie und Hraxis nebmen jedoch an, daß daneben das Zecht
der Dertragschließung auch für die Einzelstaaten foartbesteht;
selbstverständlich kann dies nur behauptet werden für das Ge-
biet der den Einzelstaaten annoch verbliebenen Suständigkeit.
Der Schwerpunkt aber auch dieses Rechtes liegt heute durchaus
im Reiche, insbesondere sind die RZandelsverträge Reichssache.
Demgemäß ernennt der Kaiser die Unter#händler der für das
Reich abzuschließenden Derträge und erteilt ihnen die erforder-
lichen Anweisungen; namens der kaiserlichen Regierung werden