Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

62 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
in erheblichem Umfange Gebrauch gemacht, ohne daß dies, so- 
weit bekannt, zu Unzuträglichkeiten geführt hätte. Der „Aus- 
tausch“" von Konsuln seitens deutscher Einzelstaaten unter sich 
entbel#rt heute nicht nur der völkerrechtlichen Grundlage, sondern 
wohl überhaupt des vernünftigen Sinnes. 
Die deutsche Organisation des Konsularwesens beruht 
ebenso wie bei den meisten übrigen Staaten, auf der Unter- 
scheidung zwischen Wahlkonsuln und Berufskonsuln. Diese 
Unterscheidung hat ihren Grund nicht in einer grundsätzlichen 
Derschieden#b#eit der Amtsfunktionen, auch nicht der persönlichen 
Rechtsstellung der konsularischen Amtsträger, sondern lediglich 
der Doraussetzungen für die Bekleidung des Amtes. Su Wahl- 
konsuln werden bestellt ortsangehörige Hersonen (Kanfleute, 
Gewerbetreibende, Arzte usw.), die kein Gehalt, sondern nur 
Gebühren für ihre Funktionen beziehen, indes die Berufskonsuln 
für dieses Amt besonders vorgebildet — in der Regel auf der 
Grundlage der juristischen Vorbildung — sind und an ihren 
Amtssitz entsendet werden, demgemäß auch Beamtengehalt be- 
ziehen, während die Gebühren für die von ihnen vollzogenen 
Funktionen zur Reichskasse fließen. Die wichtigeren Konsulate 
werden mehr und mehr mit Berufskonsuln besetzt, doch ist die 
Sahl der deutschen Wahlkonsuln immer noch weit überwiegend; 
Frankreich und Rußland ernennen grundsätzlich Berufskonsuln. 
Die Unterscheidung von Generalkonsuln, Konsuln, Oizekonsuln 
Hhat nur äußerliche Bedeutung. 
Sur „völkerrechtlichen Vertretung“ des ZReiches gehört auch 
das Recht, Staatsverträge abzuschließen, einschließlich von 
Friedensverträgen und Bundesverträgen (s. oben S. 58 Note 2 den 
Wortlaut von RD. Art. 11: „ Frieden zu schließen, Bünd- 
nisse und andere Derträge mit fremden Staaten einzugehen"). 
Auck dieses ZRecht legt die Derfassung in die Zand des Kaisers. 
Theorie und Hraxis nebmen jedoch an, daß daneben das Zecht 
der Dertragschließung auch für die Einzelstaaten foartbesteht; 
selbstverständlich kann dies nur behauptet werden für das Ge- 
biet der den Einzelstaaten annoch verbliebenen Suständigkeit. 
Der Schwerpunkt aber auch dieses Rechtes liegt heute durchaus 
im Reiche, insbesondere sind die RZandelsverträge Reichssache. 
Demgemäß ernennt der Kaiser die Unter#händler der für das 
Reich abzuschließenden Derträge und erteilt ihnen die erforder- 
lichen Anweisungen; namens der kaiserlichen Regierung werden
	        
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