Die Organisation der Reichs Staatsgewalt. 63
diese Unterhändler tätig und schließen sie den Dertrag ab; immer
erfolgt dieser Abschluß unter dem ZRechtsvorbehalt der Ratifikation,
die nach deutschem Recht gleichfalls durch den UHaiser geschieht;
die formelle Schlußhandlung ist der Austausch der Ratifikations-
urkunden unter den vertragschließenden Staaten.
Für die Sphäre der Gesetzgebung jedoch — im Gegensatz
zur freien kaiserlichen Derordnungssphäre — ist der Kaiser beim
Abschluß von Staatsverträgen an eine Mitwirkung von Bundes-
rat und Reichstag gebunden. Welcher Art diese Mitwirkung
sei, ist infolge des eigentümlichen und unklaren Wortlautes von
R. Art. 11 Abs. 3 ) in der Eheorie sehr streitig. Man wird
jedoch — auch die Praxis scheint dafür zu sprechen — kaum
ein anderes Resultat gewinnen können als dahin, daß Staats-
verträge, deren Inhalt der Sphäre der Gesetzgebung angehört,
der beschließenden Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren wie
Gesetze überhaupt bedürfen, nur mit dem Vorbehalt, daß hier
auch der Kaiser kraft seines verfassungsmäßigen RZechtes, Der-
träge „einzugehben", mitbeschließender Faktor ist, was er bei der
gewöhnlichen Reichsgesetzgebung nicht ist.
Endlich hat der Kaiser noch kraft seines Rechtes der völker-
rechtlichen Vertretung das Recht der Kriegserklärung. Diese
erfolgt ausschließlich durch den Naiser, insofern das Gebiet des
Reiches oder dessen Küsten angegriffen sind. Andernfalls ist
die Sustimmung des Bundesrates erforderlich (Rh. Art. 11
Abs. 2) 7.
2. Das zweite Hauptrecht der kaiserlichen Regierung ist der
Oberbefehl des Kaisers über das deutsche ZReich-sbe##
und die deutsche Flotte. In umfassender Weise ist das
„Reichskriegswesen“ geordnet durch den XI. Abschnitt der
Reichsverfassung, auf dessen Grundlage eine überaus umfassende
Gesetzgebung die Einzelheiten des MWilitärrechtes geordnet hat#);
1) nseweis4 die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstä# iehen, welche nach Artikel & in den Bereich der Reichs-
geschgebung 7P ören, au ihrem Abschluß die Fnstimmung des Bundes-
rates 105 zu ihrer die Genehmigung des Reichstages er-
orderli
) „Hur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Sn-
wimmme des Zundesrates erforderlich, 3 sei denn, daß ein Angriff auf
as Bundesgebiet oder dessen Küsten
Aübbergangsbestimmungen in RD. * 61; die Streitfragen, zu denen
dieser Artikel #a gab, sins erledigt.