Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs Staatsgewalt. 63 
diese Unterhändler tätig und schließen sie den Dertrag ab; immer 
erfolgt dieser Abschluß unter dem ZRechtsvorbehalt der Ratifikation, 
die nach deutschem Recht gleichfalls durch den UHaiser geschieht; 
die formelle Schlußhandlung ist der Austausch der Ratifikations- 
urkunden unter den vertragschließenden Staaten. 
Für die Sphäre der Gesetzgebung jedoch — im Gegensatz 
zur freien kaiserlichen Derordnungssphäre — ist der Kaiser beim 
Abschluß von Staatsverträgen an eine Mitwirkung von Bundes- 
rat und Reichstag gebunden. Welcher Art diese Mitwirkung 
sei, ist infolge des eigentümlichen und unklaren Wortlautes von 
R. Art. 11 Abs. 3 ) in der Eheorie sehr streitig. Man wird 
jedoch — auch die Praxis scheint dafür zu sprechen — kaum 
ein anderes Resultat gewinnen können als dahin, daß Staats- 
verträge, deren Inhalt der Sphäre der Gesetzgebung angehört, 
der beschließenden Mitwirkung der gesetzgebenden Faktoren wie 
Gesetze überhaupt bedürfen, nur mit dem Vorbehalt, daß hier 
auch der Kaiser kraft seines verfassungsmäßigen RZechtes, Der- 
träge „einzugehben", mitbeschließender Faktor ist, was er bei der 
gewöhnlichen Reichsgesetzgebung nicht ist. 
Endlich hat der Kaiser noch kraft seines Rechtes der völker- 
rechtlichen Vertretung das Recht der Kriegserklärung. Diese 
erfolgt ausschließlich durch den Naiser, insofern das Gebiet des 
Reiches oder dessen Küsten angegriffen sind. Andernfalls ist 
die Sustimmung des Bundesrates erforderlich (Rh. Art. 11 
Abs. 2) 7. 
2. Das zweite Hauptrecht der kaiserlichen Regierung ist der 
Oberbefehl des Kaisers über das deutsche ZReich-sbe## 
und die deutsche Flotte. In umfassender Weise ist das 
„Reichskriegswesen“ geordnet durch den XI. Abschnitt der 
Reichsverfassung, auf dessen Grundlage eine überaus umfassende 
Gesetzgebung die Einzelheiten des MWilitärrechtes geordnet hat#); 
1) nseweis4 die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstä# iehen, welche nach Artikel & in den Bereich der Reichs- 
geschgebung 7P ören, au ihrem Abschluß die Fnstimmung des Bundes- 
rates 105 zu ihrer die Genehmigung des Reichstages er- 
orderli 
) „Hur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Sn- 
wimmme des Zundesrates erforderlich, 3 sei denn, daß ein Angriff auf 
as Bundesgebiet oder dessen Küsten 
Aübbergangsbestimmungen in RD. * 61; die Streitfragen, zu denen 
dieser Artikel #a gab, sins erledigt.
	        
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