68 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
fügung gestellt sind (3#. Art. 65) 1); freies kaiserliches Regierungs-.
recht ist ferner die Derbängung des Kriegszustandes über das
ganze Reichsgebiet oder über einzelne seiner Teile, „wenn die
öffentliche Sicherheit bedroht ist“, nach Maßgabe des provisorisch
zum Reichsgesetz erklärten preußischen Gesetzes v, 4. Juni 1851,
auch hier mit Dorbehalt genereller Ausnahme für Bayern
(Ro. Art- 68)2); und kaiserliches Recht ist endlich die kriegs-
bereite Aufstellung des Zeeres, dessen Mobilmachung, mit dem
Vorbehalte, daß die Mobilmachungsordre für die baprischen
Truppen formell durch den König von Bapern im Anschluß und
nach Maßgabe der kaiserlichen Mobilmachungsordre erfolgt.
(Art. 65 Abs. 4 a. S))
Bei diesem Umfang der in die Zand des Kaisers gelegten
militärischen Rechte kann für die Einzelstaaten und deren Landes-
herren nicht mehr viel verbleiben. In der Tat beschränken
sich auch die landesberrlichen Rechte militärischer Natur auf
Shrenrechte: Chefstellung (ohne Befehlsgewalt) über ihre Kon-
tingente, Entnahme persönlicher Adjutanten, Ehrenwachen, Ehren-
bezeugungen.)) Die Reaquisition militärischer Hilfe durch die
Mannschaften, sowie in der ualifikation der Ofiere bergestellt und
erhalten wird. Sn diesem Behufe der Kaiser berechtigt, jederzeit
durch Inspektionen von der Derfassung der einzelnen Nontingente zu
üb eugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel an-
zuordnen.
1) „Das Recht, Festungen innerhalb des Hu#deszeiete anzulegen,
steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen
Mittel, soweit das Grdinarium sie nicht gewährt, nach Absch. XII be-
antragt.
:) „Der laiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären.
Bis zum Erlaß eines die Doraussetzungen, die Form der Derkündi
und die Wirkungen einer solchen ng regelnden Rei etzes
elten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851
3 für 1851 S. 461ff.).“
„Der Kaiser kann .. sowie die kriegsbereite Aufstellung eines
jeden Teils des Reichsheeres anordnen.“
) „Die Landesherren .. find Thefs aller ihren Gebieten an-
L#chrenden. Cruppenteile und genießen die damit verbundenen Etren.
ie haben namentlich das Recht der Inspizierung zu jeder Seit und
erh außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vor-
kommende Deränderungen, behufs der nstigen landesherrlichen Hublikation,
rechtzeitige Mitteilung von den die betreffenden Truppenteile berührenden
Avancements und Ernennungen.“