Die Organisation der Reichs·Staatsgewalt. 69
Landespolizeibehörden ist als allgemeines Hrinzip durch die
Reichsverfassung anerkannt (Art. 66 Abf. 2)½.
Die Millionen deutscher Truppen werden somit
— mit dem geringen Friedensvorbehalt für Bavern —
ausschließlich durch den Willen des Kaisers beherrscht,
der so in Wahrhbeit der ZKauptmann des ganzen deut-
schen Dolkes ist (über Kriegserklärung s. oben S. 65 NVote 2).
35. Dem Koaiser steht ferner die monarchische Hräroga=
tive gegenüber der Dolksvertretung des Beiches, dem
Reichstage, zu: der Kaiser beruft, eröffnet, vertagt, schließt den
Reichstag (RK#. Art. 12) ). Somit ist die ganze Arbeit des
Reichstages rechtlich bedingt vom Willen des Kaisers. Aller-
dings schreibt die Verfassung dem laiser vor, daß der Reichs-
tag alljährlich berufen werden müsse (22 P. Art. 13),) und daß
die Dertagung des Reichstages in dem besonderen Falle von
dessen eigener Sustimmung abhängig sei, wenn es sich um eine
wiederholte Dertagung während der nämlichen Sitzungsperiode
und wenn es sich um eine Dertagung von mehr als 50 Tagen
Randelt (K. Art. 26)"). Endlich hat der Kaiser auch das
Recht, den Reichstag aufzulösen, jedoch nur auf Grund eines
vom Bundesrate gefaßten Auflösungsbeschlusses (Rb. Art 24,
Satz 2)5). Doch müssen in diesem Falle binnen 60 Tagen Weu-
wahlen vollzogen werden und binnen 00 Tagen der Susammen-
tritt des neugewählten Reichstages erfolgen (K. Art. 25) .
1) „Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Jwecken nicht
bloß ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern alle anderen
— e Reichsheeres, welche in ihren Ländergebieten disloziert
, zu requirieren.
1) „Dem Uoaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu
bernfen, zu eröffnen, zu vertagen und zu Hchließen
rl „Die Berufung des Bundesrates und Reichstages findet all-
jährlich statt und kann der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten
an den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrat berufen
werden.“
9 „Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Dertagung des-
selben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt wacen.“
" ) „Zur Auflösung des Reichstages ist ein Beschluß des Zundes-
rates unter In ung des Kaisers erforderlich.“
) „Im Falle der Auflösung des Aeichstages müssen innerhalb eines
Feitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb
eines 55 von 90 Tagen nach der Auflssung der Reichstag ver-
sammelt werden.“