Die Otganisation/ der Reichs · Staalsgewalt. 1
Rat. Der Kaiser hat ferner die Ausführung der Reichs-
gesetze zu überwachen; eine besondere Gestaltung hat dies
kaiserliche Recht durch oie Verfassung bezüglich der die Sölle
und indirekten Steuern betreffenden Gesetze gefunden (R. Art. 36
Abs. 2 u. 3)1).
An der Entstehung der Gesetze ist der Kaiser als solcher
nicht beteiligt. Es hat nur formelle Bedeutung, daß die Vor-
lagen „im Tamen des Naisers“ an den Bieichstag gelangen
(RV. Art. 16)„); materiell beruhen diese Vorlagen lediglich auf
den Beschlüssen des Zundesrates, die der Kaiser unverändert
dem Reichstage zu übermitteln verfassungsmäßig verpflichtet ist.
8. Der Kaiser übt sodann weiter namens der verbündeten
Regierungen die Staatsgewalt des Reiches in Elsaß-=
Lotkringen und in den Kolonien aus (s. unten §§ 26, 27).
Dies sind die wichtigsten Aufgaben, die das Reichsstaats-
recht dem Kaiser überträgt. Der Katalog entbehrt jedoch der
Dollständigkeit; sowohl die Verfassung ) als die Einzelgesetz-
gebung enthalten Vorschriften, die dem Kaiser noch andere,
weniger bedeutsam hervortretende Aufgaben in der Regierung
des Reiches überweisen.
§ 22. Der Reichstag.
Su Kaiser und Zundesrat tritt als dritter Grundpfeiler
des Reichsbaues der Reichstag hinzu: das Deutsche Reich
ist ein konstitutioneller Staat.
Der große politische Wurf, durch welchen Fürst Bismarck
einen sehr erheblichen und mächtigen Teil seiner Gegner ent-
waffnet hatte: der auf allgemeinen direkten Wahlen beruhende
) „Der laiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Derfahrens
durnh Kelshbeamie, welche er den Holl- cher Steuerämtern und den
Direktiobehörden der einzelnen Staaten, nach Dernehmung des Ausschusses
des Bundesrates für Foll. und Stenerwesen, beiordnet. Die von diesen
Beamten über Mängel bei der Aeführung der gemeinschaftlichen Gesetz-
ebung (Art. 55) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrate zur Ze-
hluße zga vorgelegt.“
) „Die erforderlichen Dorlagen werden nach Maßgabe der Beschlüffe
des BZundesrates im Namen des lHaisers an den Reichstag gebracht, wo“
ste durch Mitglieder des Zundesrates oder durch besondere von letzterem
zu ernennende Kommissare vertreten werden.“
„) Dgl. z. B. Rb. Art. 48.