Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 73
des Wahlgesetzes über das Wahlrecht und die Wählbarkeit;
über das Geheimnis der Wahll trifft die näheren Bestimmungen
das sog. Wahlreglement, und diese Zestimmungen haben neuer-
dings unterm 21. April 1003 noch eine Derschärfung erfahren.
wWablberechtigt ist jeder deutsche Staatsangehörige da, wo
er seinen Wohnsitz hat (WG. 8 7); ob er Candesangehöriger
des Wohnsttzstaates ist, ist gleichgültig; die einzigen positiven
Doraussetzungen des Wahlrechtes find: männliches Geschlecht und
zurückgelegtes 25. Lebensjahr (10. 8 1). Ausgeschlossen aber
sind: 1. Dersonen unter Dormundschaft, 2. welche in Konkurs be-
fangen sind, 5. aus Sffentlichen oder Gemeindemitteln unterstützte
— auch während eines Jahres vor der wabl — Arme,
4. Hersonen, denen durch richterliches Strafurteil die bürger-
lichen Ehrenrechte nach Maßgabe von St#B. s#s# 32—34 ab-
erkannt sind; der Ausschluß dauert, so lange das ihn bewirkende
Verhaãltnis dauert (WG. 8 5). Ferner ruht das Wahlrecht für
Dersonen des Soldatenstandes, die sich bei der Fahne befinden
(WG. 8 2 mit Milit.-Ges. v. 2. Mai 1874 8 38). Richt zur
Wahl zugelassen werden dürfen ferner diejenigen Hersonefi, die
nicht in der amtlichen Wahlliste (s. unten) stehen.
na Wäbhlbar sind die Wahlberechtigten, vorausgesetzt, daß sie
die deutsche Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre
besitzen (1. § 4); Soldaten und Hersonen, die nicht in den
Cisten stelten, find wählbar, nicht aber die in W. 8§ 3 be-
zeichneten Hersonenkategorien. Auch die in den Kolonien lebenden
Deutschen sind zum Reichstag wählbar, obwohl sie selbst ihr
Wahlrecht nicht ausüben können.
Die Wahlen vollziehen sich in wahlkreisen — einer für
jeden Abgeordneten — unter Leitung eines stäatlichen Wahl-
kommissars; die Wahlkreise werden wieder abgeteilt in Wahl-
bezirke („räumlich abgegrenzt und tunlichst abgerundet"), in
denen sich das eigentliche Wahlgeschäft unter Leitung eines
Wahlvorstekers abspielt (IG. 9 6); Grundlage der Wahl ist
die amtliche Wählerliste des Zezirkes, welche vor der Wahl auf-
zustellen, behufs der Kontrolle durch die wähler öffentlich für
bestimmte Seit auszulegen und sodann nach Erledigung etwaiger
Einsprüche amtlich abzuschließen ist (das genauere in MG. 80 u.
wWahlregl. §§ 1—5); auf ihrer Grundlage läßt der Wahlvor-
steter die Wähler zur Wahlhandlung zu. Der Wahlakt wie
auch die Ermittelung des Ergebnisses sind öffentlich (WG. 89);