Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

74 Die Organksation der Reichs-Etagtsgewalt. 
die Wahlhandlung beginnt vormittags 10 und endet abends 
7 Uhr (Wahlregl. 8 0); die Wahl ist perssnlich vorzunet#men 
Ddurch Einfügung des Stimmzettels in einen Umschlag, den der 
Wahlvorsteher in eine Urne legt; das Gebeimnis der Wah#l ist 
durch eine Reihe von Dorschriften gewahrt; unterschriebene 
Wahlezettel sind ungültig (10. 88 10, UlI; dazu Ges. v. 12 März 
1884 über Dervielfältigung der Wahlzettel); über außerdem 
noch ungültige Stimmzettel bestimmt Wahlregl. 9 10. Das 
Wahlresultat wird zunächst von den Wahlvorstehern der Wahl- 
bezirke ermittelt; die Wahlvorstände entscheiden vorläufig über 
die Gültigkeit der Stimmzettel (w. 8 13); das ermittelte 
Resultat geht an den Wahlkommissar des Wahlkreises, der die 
Entscheidung feststellt. Die Entscheidung ist erzielt, wonn ein 
l#anndidat die absolute Mehrheit hat; ist diese nicht gewonnen, 
so ist die abhl in einem neuen Wablgang (engere Wakl, 
Stichwahl) fortzusetzen, der nur zwischen den beiden Kandidaten 
zu erledigen ist, die die meisten Stimmen hatten; dußersten 
Falles zieht der Wahlkommissar das Loos (1I. 12). 
Die Dollzugsvorschriften zum Wahlgesetz (Wahlreglement) 
erläßt der Bundesrat (w. 8 15); Abänderungen bedürfen der 
Sustimmung des Reichstages. 
Das wahlgesetz garantiert ferner noch (§ 17) allgemeine 
vereins- und Vers ammlungsfreiheit zum Swecke der Reichstags- 
wahlen, vorbehaltlich nur der landesrechtlichen orschriften über 
Anzeige und polizeiliche Uüberwachung der Dereine und Der- 
sammlungen. 
Die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen 
fällt der Reichstag selbst gemaß R. Art. 27, nachdem zuror 
die Orüfung durch die Abteilungen bezw. die Wahlprüfungs= 
kommission erfolgt ist. 
Die alte theoretische Streitfrage, ob Beamte in die Dolks- 
vertretung wählbar seien, wird durch die BReichsverfassung 
Art. 21 ohne jede Einschränkung bejaht, ja es wird den ge- 
wählten Beamten noch augdrücklich zugesichert, daß sie eines 
Urlaubes zum Eintritt in den Reichstag nicht bedürfen. Nur 
isofern wirkt das Beamtenverhältnis auf die Wahl zum 
Reichstag ein, als Mitglieder des Reichstages, die erst in den 
Staatsdienst eintreten oder die in ein mit höherem Rang oder 
Gehalt verbundenes Amt befoördert werden, ihre Mitgliedschaft
	        
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