74 Die Organksation der Reichs-Etagtsgewalt.
die Wahlhandlung beginnt vormittags 10 und endet abends
7 Uhr (Wahlregl. 8 0); die Wahl ist perssnlich vorzunet#men
Ddurch Einfügung des Stimmzettels in einen Umschlag, den der
Wahlvorsteher in eine Urne legt; das Gebeimnis der Wah#l ist
durch eine Reihe von Dorschriften gewahrt; unterschriebene
Wahlezettel sind ungültig (10. 88 10, UlI; dazu Ges. v. 12 März
1884 über Dervielfältigung der Wahlzettel); über außerdem
noch ungültige Stimmzettel bestimmt Wahlregl. 9 10. Das
Wahlresultat wird zunächst von den Wahlvorstehern der Wahl-
bezirke ermittelt; die Wahlvorstände entscheiden vorläufig über
die Gültigkeit der Stimmzettel (w. 8 13); das ermittelte
Resultat geht an den Wahlkommissar des Wahlkreises, der die
Entscheidung feststellt. Die Entscheidung ist erzielt, wonn ein
l#anndidat die absolute Mehrheit hat; ist diese nicht gewonnen,
so ist die abhl in einem neuen Wablgang (engere Wakl,
Stichwahl) fortzusetzen, der nur zwischen den beiden Kandidaten
zu erledigen ist, die die meisten Stimmen hatten; dußersten
Falles zieht der Wahlkommissar das Loos (1I. 12).
Die Dollzugsvorschriften zum Wahlgesetz (Wahlreglement)
erläßt der Bundesrat (w. 8 15); Abänderungen bedürfen der
Sustimmung des Reichstages.
Das wahlgesetz garantiert ferner noch (§ 17) allgemeine
vereins- und Vers ammlungsfreiheit zum Swecke der Reichstags-
wahlen, vorbehaltlich nur der landesrechtlichen orschriften über
Anzeige und polizeiliche Uüberwachung der Dereine und Der-
sammlungen.
Die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen
fällt der Reichstag selbst gemaß R. Art. 27, nachdem zuror
die Orüfung durch die Abteilungen bezw. die Wahlprüfungs=
kommission erfolgt ist.
Die alte theoretische Streitfrage, ob Beamte in die Dolks-
vertretung wählbar seien, wird durch die BReichsverfassung
Art. 21 ohne jede Einschränkung bejaht, ja es wird den ge-
wählten Beamten noch augdrücklich zugesichert, daß sie eines
Urlaubes zum Eintritt in den Reichstag nicht bedürfen. Nur
isofern wirkt das Beamtenverhältnis auf die Wahl zum
Reichstag ein, als Mitglieder des Reichstages, die erst in den
Staatsdienst eintreten oder die in ein mit höherem Rang oder
Gehalt verbundenes Amt befoördert werden, ihre Mitgliedschaft