Die Orgauisation der Reichs Staatsgewall.6 75
im Beichstag ipso jure verlieren und sie nur durch T#uwahl
wieder · erhalten können.)
Die allgemeinen Wahlen, die im ganzen Veiche an einem
vom Kaiser zu bestimmenden Tage zu erfolgen haben (I#. 8s##),
geben dem Reichstag seine Susammensetzung auf fünf Jahre;
das ist der Begriff der Cegislaturperiode; die Derfassung
bestimmte sie ursprünglich auf drei Jahre; seit dem Gesetz ###
19. März 1888 ist im Reich wie — Ges. v. 28. Mai 1888 —
in Hreußen die Erhölung auf fünf Jahre erfolgt (RD. Art. 24)7.
Don der LCegislaturperiode ist zu unterscheiden die Sitzungs-
periode, das ist die Seit zwischen der vom kaiser gemäß
Rö. Art. 12 angeordneten Eröffnung und der in gleicher Weise
erfolgten Schließung des Reichstages. Die Dertagung unter-
bricht die Sitzungsperiode nur tatsächlich, nicht rechtlich. Auch
die Dertagung erfolgt durch den Kaiser; zu einer wiederholten
Dertagung einnerhalb derselben Sitzungsperiode sowie zu einer
solchen von über 30 Tagen ist die Genehmigung des Reichs-
tages erforderlich #); alle Hrivilegien dauern während der Der-
tagung fort.
Der gewählte Reichstag tritt auf Berufung des Kaisers
zu seinen Arbeiten zusammen. Dor Beginn dieser Arbeiten
wählt er sich selbst sein Oräsidium, ohne daß der Regierung
kierbei irgendwelcher rechtlicher Einfluß zukäme; obenso prüft
der Reichstag selbst und allein die Gültigkeit der Wahlen und
entscheidet über die Legitimatiom seiner Mitglieder (Kp. Art 27) J.
Dor Beginn der Arbeiten werden auch die erforderlichen stän-
digen Kommissionen für einzelne Arbeitszweige gebildet.
1) Beamte bedüxrfen keines Urlanbs zum Eintritt in den Rechritas.
We#n ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder
einem Bundesstaate ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs-
oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang
oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme
inidem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl. wieder zerlangen.“
à) „Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf Jahre."
5 RV. Art. 26: „Ohne Fustimmung des Reichstags darf die Ver-
tagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während
derselben nicht wiederholt werden.“
54) „Der Reichstag prüft die. Legitimation seiner Mitglieder und ent-
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