76 Die Organisation der Reichs-Staatsgewall.
Die Verkandlungen des Reichstages müssen nach der Der-
fassung öffentlich sein (RD. Art. 22)1); gebeime Derhand-
lungen sind verfassungswidrig, demnach die solche gestattende
Bestimmung der Geschäftsordnung (6 56) sowie die etwa in
geheimer Sitzung gefaßten Beschlüsse nichtig. Im übrigen
werden die Verhandlungen durch den Hräsidenten nach Maß.-
gabe der Verfassung und der vom Reichstage selbst aufgestellten
Geschäftsordnung geleitet. Beraten kann der Reichstag immer
ohne RZücksicht auf die Sahl der erschienenen Mitglieder; Ze-
schlüsse dagegen darf er nach der zwingenden Norschrift der
Derfassung nur dann fassen, wenn ein Mitglied über die Bälfte
der gesetzlichen Sahl der Mitglieder — also 100 — anwesend
ist K. Art. 28 Satz 2). Innerhalb dieser Sahl entscheidet
dann ausnahmslos die einfache Mehrkeit (R. Art. 28 Satz 1)0;
eine besondere Mehrheit ist in keinem Falle zu einem Beschluß
des Reichstages erforderlich, auckh nicht bei Derfassungsänderungen
und Reservatrechten, wo dies im Bundesrat der Fall ist.
Die Derbkadlungen des Reichstages stehen einerseits unter
einem erbölten, im Strafgesetzbuch für alle deutschen parla-
mentarischen Körperschaften formulierten Schutze (StchB. 88 105,
106), sind andererseits selbst von jeder strafrechtlichen Derant-
wortung frei. Wegen seiner Abstimmung oder der in Aus-
übung seines parlamentarischen Berufes getanen Außerungen
kann kein Abgeordneter gerichtlich — straf- oder zivilrechtlich —
oder disziplinarisch zur Derantwortung gezogen oder verfolgt
werden (K. Art. 30)5). In notwendiger logischer Folgerung
aus diesem Satze bleiben auch wahrheitsgetrene Berichte über
die in den Plenarsitzungen des Reichstages gepflogenen Derhand-
lungen — nicht aber Abschnitte und Auszüge aus solchen — von
jeder gerichtlichen und disziplinarischen Derantwortlichkeit frei #).
„Die Verhandlungen des BReichstages sind öffentlich."
Dder Reichstag beschli 5* olnter Stimmenmehrheit. Zur
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„Wahrheitsgetrene Berichte über Verhandlungen
Pplienes des Reichstages bleiben von jeder Deausnthen
1W N (ogl. StSB. 8 U).