Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

76 Die Organisation der Reichs-Staatsgewall. 
Die Verkandlungen des Reichstages müssen nach der Der- 
fassung öffentlich sein (RD. Art. 22)1); gebeime Derhand- 
lungen sind verfassungswidrig, demnach die solche gestattende 
Bestimmung der Geschäftsordnung (6 56) sowie die etwa in 
geheimer Sitzung gefaßten Beschlüsse nichtig. Im übrigen 
werden die Verhandlungen durch den Hräsidenten nach Maß.- 
gabe der Verfassung und der vom Reichstage selbst aufgestellten 
Geschäftsordnung geleitet. Beraten kann der Reichstag immer 
ohne RZücksicht auf die Sahl der erschienenen Mitglieder; Ze- 
schlüsse dagegen darf er nach der zwingenden Norschrift der 
Derfassung nur dann fassen, wenn ein Mitglied über die Bälfte 
der gesetzlichen Sahl der Mitglieder — also 100 — anwesend 
ist K. Art. 28 Satz 2). Innerhalb dieser Sahl entscheidet 
dann ausnahmslos die einfache Mehrkeit (R. Art. 28 Satz 1)0; 
eine besondere Mehrheit ist in keinem Falle zu einem Beschluß 
des Reichstages erforderlich, auckh nicht bei Derfassungsänderungen 
und Reservatrechten, wo dies im Bundesrat der Fall ist. 
Die Derbkadlungen des Reichstages stehen einerseits unter 
einem erbölten, im Strafgesetzbuch für alle deutschen parla- 
mentarischen Körperschaften formulierten Schutze (StchB. 88 105, 
106), sind andererseits selbst von jeder strafrechtlichen Derant- 
wortung frei. Wegen seiner Abstimmung oder der in Aus- 
übung seines parlamentarischen Berufes getanen Außerungen 
kann kein Abgeordneter gerichtlich — straf- oder zivilrechtlich — 
oder disziplinarisch zur Derantwortung gezogen oder verfolgt 
werden (K. Art. 30)5). In notwendiger logischer Folgerung 
aus diesem Satze bleiben auch wahrheitsgetrene Berichte über 
die in den Plenarsitzungen des Reichstages gepflogenen Derhand- 
lungen — nicht aber Abschnitte und Auszüge aus solchen — von 
jeder gerichtlichen und disziplinarischen Derantwortlichkeit frei #). 
„Die Verhandlungen des BReichstages sind öffentlich." 
Dder Reichstag beschli 5* olnter Stimmenmehrheit. Zur 
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„Wahrheitsgetrene Berichte über Verhandlungen 
Pplienes des Reichstages bleiben von jeder Deausnthen 
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