Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 70 
wesenbeitslisten mit Selbsteinzeichmorg der Mitglieder nachgewiesen 
(§ 5). Außerdem enthält das Gesetz noch eine Reihe von Dor- 
schriften über besondere Fälle sowie Übergangsbestimmungen. 
Die Hauptaufgabe des Reichstages — neben der durch 
Art. 27 geregelten Ordnung seiner eigenen inneren Derhält= 
nisse — ist die Teilnahme an der Gesetzgebung (R. Artt. 5, 
s. oben S. 40). Kein Reichsgesetz kann zustande kommen und 
in Kraft treten ohne einen positiven Sustimmungsbeschluß des 
Reichstages. In welcher Weise dieser BZeschluß herbeizuführen, 
wie überbkaupt der gesetzgeberische Dorgang im KRieichstage zu 
bekandeln sei, bestimmt, im Rabhmen von Art. 28 der Der- 
fassung, die Geschäftsordnung. Auch Staatsverträge, die 
der Sphäre der Gesetzgebung angebören, müssen nach den für 
das Sustandekommen von Gesetzen geltenden Vorschriften be- 
bha#ndelt werden. Dies ist der Sinn des vielumstrittenen Art. 11 
Abf. 3 RV.) 
In den Rahmen der Gesetzgebung stellt die Reichs- 
verfassung, der preußischen Derfassung folgend, ferner ins- 
besondere auch das sogenannte Zudgetrecht. Der Doranschlag 
der Einnahmen und Ausgaben des Reiches ist nach der Der- 
fassung Art. 602) immer für ein Jahr — laufend vom I. April 
bis 51. März des folgenden Kalenderjahres — festzustellen. 
Diese Feststellung hat zu erfolgen „durch ein Gesetz“, also durch 
übereinstimmenden Wehrheitsbeschluß von Bundesrat und Reichs- 
tag. Dieses alljährlich zu erlassende und nur. für ein Jahr 
gültige Stats-, BZudget= oder Staatskaushalts-Gesetz muß vor 
Beginn des Statsjahres erlassen sein und hat nach der klaren 
und jedem Sweifel ausschließenden Dorschrift zu entlialten: den 
Voranschlag für alle Einnahmen und Ausgaben des 
Reiches. Shbenso ist die Aufnahme von Anleihen sowie die 
Übernahme von Garantien zu Lasten des Reiches auf den 
D) „Insoweit die Derträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichs- 
gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die nstimmung des Bundes- 
asa *° zu ibrer Gültigkeit die Genehmigung des. Reichstags er- 
orderlich. 
:) „Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes 
Jair v lagt und auf den Reichsbansbalt##tat gebracht werden. 
etzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen 
durch ein Gesetz festgestellt.“
	        
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