Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 70
wesenbeitslisten mit Selbsteinzeichmorg der Mitglieder nachgewiesen
(§ 5). Außerdem enthält das Gesetz noch eine Reihe von Dor-
schriften über besondere Fälle sowie Übergangsbestimmungen.
Die Hauptaufgabe des Reichstages — neben der durch
Art. 27 geregelten Ordnung seiner eigenen inneren Derhält=
nisse — ist die Teilnahme an der Gesetzgebung (R. Artt. 5,
s. oben S. 40). Kein Reichsgesetz kann zustande kommen und
in Kraft treten ohne einen positiven Sustimmungsbeschluß des
Reichstages. In welcher Weise dieser BZeschluß herbeizuführen,
wie überbkaupt der gesetzgeberische Dorgang im KRieichstage zu
bekandeln sei, bestimmt, im Rabhmen von Art. 28 der Der-
fassung, die Geschäftsordnung. Auch Staatsverträge, die
der Sphäre der Gesetzgebung angebören, müssen nach den für
das Sustandekommen von Gesetzen geltenden Vorschriften be-
bha#ndelt werden. Dies ist der Sinn des vielumstrittenen Art. 11
Abf. 3 RV.)
In den Rahmen der Gesetzgebung stellt die Reichs-
verfassung, der preußischen Derfassung folgend, ferner ins-
besondere auch das sogenannte Zudgetrecht. Der Doranschlag
der Einnahmen und Ausgaben des Reiches ist nach der Der-
fassung Art. 602) immer für ein Jahr — laufend vom I. April
bis 51. März des folgenden Kalenderjahres — festzustellen.
Diese Feststellung hat zu erfolgen „durch ein Gesetz“, also durch
übereinstimmenden Wehrheitsbeschluß von Bundesrat und Reichs-
tag. Dieses alljährlich zu erlassende und nur. für ein Jahr
gültige Stats-, BZudget= oder Staatskaushalts-Gesetz muß vor
Beginn des Statsjahres erlassen sein und hat nach der klaren
und jedem Sweifel ausschließenden Dorschrift zu entlialten: den
Voranschlag für alle Einnahmen und Ausgaben des
Reiches. Shbenso ist die Aufnahme von Anleihen sowie die
Übernahme von Garantien zu Lasten des Reiches auf den
D) „Insoweit die Derträge mit fremden Staaten sich auf solche
Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Bereich der Reichs-
gesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die nstimmung des Bundes-
asa *° zu ibrer Gültigkeit die Genehmigung des. Reichstags er-
orderlich.
:) „Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes
Jair v lagt und auf den Reichsbansbalt##tat gebracht werden.
etzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen
durch ein Gesetz festgestellt.“