80 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
Weg der Gesetzgebung verwiesen (RV. Art. 73)1). Dem Reichs-
tage ist somit durch die Derfassung eine entscheidende Mit-
wirkung bei allen sinanziellen Angelegenheiten des Reiches ge-
sichert. Mach Ablauf des Statsjahres erfolgt dessen endgültiger
Abschluß durch den vom Bundesrat wie vom Rieichstag zu
fassenden Entlastungsbeschluß auf Grund der vom Rieichs-
rechnungshof durchzuführenden Hrüfung über die Derwendung
aller Einnahmen des RZeiches (Rb. Art. 72)?.
Außerdem betätigt der Reichstag seine Kontrolle über die
Reichsangelegenkbeiten in den allgemeinen konstitutionellen Formen,
wie sie durch die Geschäftsordnung näher geregelt sind; die
Derfassung gedenkt in dieser Beziehung nur des RZechtes des
Reichstages, die an ihn gerichteten Hetitionen dem Bundes-
rate bezw. dem RZeichskanzler zu überweisen.)
Endlich hat der Reichstag das ZRecht der sogenannten
Gesetzes-Initiative, d. k. er darf innerKalb der Kompetenz
des Reiches, also auch bebufs Kompetenz-Erweiterung des
Reiches, Gesetze vorschlagen (KD. Art. 25) 5.
§ 25. Der Reichskanzler und die obersten Reichsämter
und das Beamtenrecht des Reiches.
I. An der Spitze der Derwaltung des Reiches steht der
vom Hoaiser frei ernannte Reichskanzler. Der Reichskanzler
ist neben und im Susammenhange mit seiner Stellung als Vor-
sitzender des Bundesrates (s. oben S. 70) zugleich der oberste
und in gewisser Weise einzige Minister des Reiches. Durch
die freie Ernennung des Reichskanzlers von seiten des Kaisers
(sK. oben S. 70) ist die reichsrechtliche Stellung des Reichs-
kanzlers die eines Grganes der kaiserlichen Regierung, und
dieser staatsrechtliche Gesichtspunkt sindet seine besondere Aus-
1) „In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege
der Reichsgesetzgebung die d einer Anleihe, sowie die Übernahme
einer Jare tie zu Lasten des Reichs erfolgen.“
e Derwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch
den ssn dem. Zundesrate und dem Reichstage zur Entlastung
jährli rtt zu legen.
Der Reichstag das Recht, innerhalb der Kompetenz des
Zäch- Gesetze vorzuschlaggen und an ihn gerichtete Hetittonen dem
ßesrate resp. Nächskagser zu Überweisen.“