Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

80 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 
Weg der Gesetzgebung verwiesen (RV. Art. 73)1). Dem Reichs- 
tage ist somit durch die Derfassung eine entscheidende Mit- 
wirkung bei allen sinanziellen Angelegenheiten des Reiches ge- 
sichert. Mach Ablauf des Statsjahres erfolgt dessen endgültiger 
Abschluß durch den vom Bundesrat wie vom Rieichstag zu 
fassenden Entlastungsbeschluß auf Grund der vom Rieichs- 
rechnungshof durchzuführenden Hrüfung über die Derwendung 
aller Einnahmen des RZeiches (Rb. Art. 72)?. 
Außerdem betätigt der Reichstag seine Kontrolle über die 
Reichsangelegenkbeiten in den allgemeinen konstitutionellen Formen, 
wie sie durch die Geschäftsordnung näher geregelt sind; die 
Derfassung gedenkt in dieser Beziehung nur des RZechtes des 
Reichstages, die an ihn gerichteten Hetitionen dem Bundes- 
rate bezw. dem RZeichskanzler zu überweisen.) 
Endlich hat der Reichstag das ZRecht der sogenannten 
Gesetzes-Initiative, d. k. er darf innerKalb der Kompetenz 
des Reiches, also auch bebufs Kompetenz-Erweiterung des 
Reiches, Gesetze vorschlagen (KD. Art. 25) 5. 
§ 25. Der Reichskanzler und die obersten Reichsämter 
und das Beamtenrecht des Reiches. 
I. An der Spitze der Derwaltung des Reiches steht der 
vom Hoaiser frei ernannte Reichskanzler. Der Reichskanzler 
ist neben und im Susammenhange mit seiner Stellung als Vor- 
sitzender des Bundesrates (s. oben S. 70) zugleich der oberste 
und in gewisser Weise einzige Minister des Reiches. Durch 
die freie Ernennung des Reichskanzlers von seiten des Kaisers 
(sK. oben S. 70) ist die reichsrechtliche Stellung des Reichs- 
kanzlers die eines Grganes der kaiserlichen Regierung, und 
dieser staatsrechtliche Gesichtspunkt sindet seine besondere Aus- 
1) „In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im Wege 
der Reichsgesetzgebung die d einer Anleihe, sowie die Übernahme 
einer Jare tie zu Lasten des Reichs erfolgen.“ 
e Derwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch 
den ssn dem. Zundesrate und dem Reichstage zur Entlastung 
jährli rtt zu legen. 
Der Reichstag das Recht, innerhalb der Kompetenz des 
Zäch- Gesetze vorzuschlaggen und an ihn gerichtete Hetittonen dem 
ßesrate resp. Nächskagser zu Überweisen.“
	        
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