Die Orcganisation der Reichs-Staatsgewalt. (683
Reich eine eigene und unmittelbare Derwaltung der Justiz und
des Eisenbahmwesens im Sinne des Gesetzes nicht, sondern diese
Derwaltung ist grundsätzlich Sache der Einzelstaaten; trotzdem
wurden ob#e Widerspruch auch das Reichs-Justizamt (Hand-
buch S. 200—305) und das Reichsamt für die Derwaltung
der (eelsaß-lothringischen) Reichseisenbahnen (Handbuch
S. 530—548) nach dem Stellvertretungsgesetz behandelt. End-
lich hat zwar das BReich nicht. die imnere Derwaltung im Sinne
des Gesetzes als eigene und unmittelbare; wohl aber sind im
Laufe der Seit eine Reihe hochwichtiger Arbeitsgebiete der
inneren Derwaltung, insbesondere die Ausführung der gesamten
großen Sozialgesetzgebung, im Reichk zentralisiert worden, und
es war demgemäß sachlich durchaus gerechtfertigt, daß ein be-
sonderes Reichsamt des Innern geschaffen und gleickfalls
nach den Wormen des Stellvertretungsgesetzes gestaltet wurde
Gandbuch S. 167—240: ja dieses Amt hat im Gange der
Entwickelung eine Art zentraler Stellung innerbalb der obersten
Reichsämter erhalten.
Es besteben somit zur Seit sieben Reichs-Ministerialämter
als Staatssekretariate des Reiches nach Maßgabe des Gesetzes
vom 17. März 1878. Für das Reichs-Kolonialamt hat der
staatsrechtliche Drozeß nach, schweren parlamentarischen Kämpfen
gleichfalls seinen Abschluß dahin gefunden, daß durch das
Staatshaushaltsgesetz für 1007 dieses Amt unter Trennung vom
Auswärtigen Amte gleichfalls zum obersten Reichsamt im Sinne
des Stellvertretungsgesetzes erboben wurde (über den dermaligen
Stand s. Handbuch S. Zoff., 39, 117ff.).
Einen eigenen und unmittelbaren großen Derwaltungs-
apparat von BReichsbebhörden und Reichsbeamten haben jedoch,
wie bemerkt, von diesen Derwaltungszweigen nur die drei zuerst
genannten: das Auswärtige, die Marine und das Host= und
Telegrapkhenwesen; dazu das Nolonialamt.
Reben diesem Derwaltungsspstem des Reiches bestehen noch
zwei große und hochwichtige oberste Reichsbebörden ganz selb-
ständigen Charakters: das oberste Reichsgericht für Givil-
und Strafsachen in Leipzig als Spitze und Dollendung der ge-
samten deutschen Rechtspflege (Zandbuch S. 300ff.), sowie der
Reichsrechnungshf in Hotsdam (Bandbuch S. 320ff.), eine
Erweiterung der altberühmten preußischen Oberrechnungskammer,
zur Hrüfung der gesamten Finanzwirtschaft des Reiches behufs
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