84 Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt.
Vorbereitung der gemäß Art. 73 zu fassenden Beschlüsse von
Zundesrat und Reichstag.!) Su nennen sind ferner noch das
Reichseisenbahnamt (Handbuch S. 318), die Verwaltung
des Reichsinvalidenfonds (ebenda S. 323), das Reichs-
militärgericht (ebenda S. 548), die Reichs schulden- und
Reichsbankbehörden (S. 552 ff).
III. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten regelt ein
großes Reichsgesetz vom 31. März 18753.
Beamter ist, wer auf Grund eines dauernden Dienst=
verhältnisses zur Ausübung von Funktionen der Staatsgewalt
berufen ist; zum Begriff des Amtes gehört die Amtsgewalt,
welcher die Oflicht der Staatsangehörigen zum Gehorsam und
die dem Amte beigelegte Fähigkeit entspricht, den Gehorsam
nötigen Falles zu erzwingen. Zeichsbeamte sind zur Ausübung
der Staatsgewalt des Reiches bernfene Beamte. Während im
monarchischen Einzelstaate das Recht der Grganisation der
Amter und der Ernennung der Beamten dem Wonarchen zu-
steht, ist im Deutschen Reiche das Ernennungsrecht nicht dem
Bundesrat übertragen worden, sondern dem Kaiser (R. Art. 18).
Die Reichsverfassung weist dem Reich eine Fülle von Auf-
gaben zu, die es zum Teil durch sogenannte mittelbare Reichs.
beamte erfüllt; diese Beamten werden durch die Einzelstaaten
ernannt und sind Landesbeamte, ihre Dienstverpflichtung besteht
aber gegenüber dem Reich. Demgemäß unterscheidet das Reichs-
beamtengesetz vom KNaiser angestellte und solche Beamte, die
nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des
Kaisers Folge zu leisten verpflichtet sind; beide Kategorien sind
Reichsbeamte iu Sinne dieses Gesetzes. Su den mittelbaren
Reichsbeamten gehören insbesondere die unteren Host= und
Telegraphenbeamten (R. Art. 50), ausgenommen in Bapern
und Württemberg. Auf Hersonen des Soldatenstandes findet
das Gesetz vom 51. März 1875 nur in seinen §5 134—148
Anwendung (besondere Bestimmungen über die Defekte der Be-
amten). Die Reichtagsbeamten, Zeichsbankbeamten sowie die
elsaß lothringischen Landesbeamten haben die Rechte und OÖflichten
der Reichsbeamten. Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und
1) S. oben Seite 80 Tote 2.
:) „Der Naiser ernennt die Reichsbeamten, läßt dieselben für das
Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.“