Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die Organisation der Reichs-Staatsgewalt. 85 
der aus dem Dienste geschiedenen Reichsbeamten, über welche 
nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen ist, finden die- 
jenigen gesetzlichen Dorschriften Anwendung, welche an ibren 
Wochnorten für die aktiven, beziehungsweise für die aus dem 
Dienst geschiedenen Staatsbeamten gelten. Für diejenigen Reichs- 
beamten, deren Wohnort stch außerhalb des Reichsgebietes be- 
findet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor deutschen 
Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Heimatstaates und 
in Ermangelung eines solchen die Vorschriften des preußischen 
Rechtes zur Anwendung (§ 10 R.--Beamten-G.). Auf die Mit- 
glieder des Reichsgerichts, des Bundesamts für das Heimat- 
wesen, des Rechnungshofes des Deutschen Reichs und auf richter- 
liche Militär-Justizbeamte finden die Zestimmungen des Reichs- 
Beamtengesetzes über die Dersetzung in ein anderes Amt, über 
die einstweilige und über die zwangsweise Dersetzung in den 
Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorlänfige 
Dienstenthebung keine Anwendung; außerdem haben die Vor- 
schriften dieses Gesetzes über die Hensionierung und über den 
Derlust der Hension für die Mitglieder des Reichsgerichts keine 
Geltung (8 158). 
Die Begründung des Beamtenverkältnisses erfolgt durch 
die Anstellung, einen einseitigen Staatsakt. Die Anstellung ist 
nicht ein Dertrag zwischen dem Staat und dem Anzustellenden, 
da eine Übertragung von Staatshoheitsrechten, auch nur zur 
Ausübung, namens des Staates nicht durch Dertrag erfolgen 
kann. Dem scheint die Tatsache zu widersprechen, daß der 
Eintritt in den Staatsdienst in der Regel freiwillig geschieht, 
also kraft Einwilligung des Anzustellenden. Aber „das Er- 
fordernis der Einwilligung des Beteiligten stempelt die An- 
stellung so wenig zu einem Dertrage wie das NMaturalisations- 
gesuch die Maturalisation oder der Strafantrag die Derfolgung 
des Antragsdelikts“ (Anschütz). 
Der Naiser ernennt die Reichsbeamten. Sein Ernennungs- 
recht ist jedoch in mehrfacher Hinsicht beschränkt. Die mittel- 
baren Reichsbeamten werden von den Landeshberren der Sinzel- 
staaten ernannt. Für mehrere Kategorien von Beamten ferner 
stett dem Bundesrat ein Mitwirkungsrecht zu. Die Anstellung 
der Reichstagsbeamten erfolgt durch den Reichstagspräfidenten, 
welcher auch ihre vorgesetzte Behörde bildet. Nur die höheren 
Reichsbeamten und die UKonsuln erhalten eine keaiserliche Ze-
	        
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