Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

86 Die Grganisation der Reichs-Staatsgewalt. 
stallungsurkunde; die übrigen. Beamten des Reiches werden 
kraft genereller Delegation durch den Reichskanzler oder durch 
die von ihm dazu ermächtigten Behörden ernannt. Der An- 
spruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte ver- 
bundenen Diensteinkommens beginnt in Ermangelung besonderer 
Festsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts. Dor dem 
Dienstantritt ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller Ob- 
liegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. 
Amtshandlungen eines noch nicht vereidigten Beamten sind. 
jedoch vollwirksam; der Eid ist nur ein Derstärkungsmittel für 
die Erfüllung der übertragenen Dienstpflichten; jeder, dem ein 
öffentliches Amt pravisorisch oder endgültig übertragen wird, 
übernimmt schon dadurch zugleich alle mit diesem Amt ver- 
bundenen Dflichten. Läßt er sich ein Amtsvergehen zu schulden 
kommen, so finden die dafür angeordneten Strafen ihre An- 
wendung, ohne Unterschied, ob er einen Amtseid geleistet hat 
oder nicht. Durch Gesetz vom 20. Februar 1808 ist die vor- 
Berige Dflicht gewisser Klassen von Reichsbeamten zur Kautions- 
leistung in Wegfall gekommen. 
Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem 
ausdrücklichen Dorbehalte des Widerrufs oder der- Kündigung 
erfolgt, gelten sie als auf Lebenszeit angestellt. Im Allgemeinen 
bestehen in Zeziehung auf Alter, Geschlecht, Konfession und. 
Staatsangehörigkeit keine besonderen Doraussetzungen für die 
Anstellung. Auch Ausländer können als Reichsbeamte angestellt 
werden und erwerben durch die Bestallung die Staatsangehörig- 
keit. Die Derurteilung zu Suchthausstrafe hat die dauernde 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Zechtswegen 
zur Folge. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte be- 
wirkt den dauernden erlust der öffentlichen Amter und die Un- 
fähigkeit, während der im Urteile bestimmten Seit öffentliche 
Amter zu erlangen. #ber den Befähigungsnachweis, der nicht. 
generelles Erfordernis ist, enthalten mehrere Spezialgesetze be- 
sondere Bestimmungen für einzelne Beamtenkategorien. Durch 
Ablegung der vorgeschriebenen Hrüfungen wird jedoch in keinem 
Falle eine rechtlich begründete Anwartschaft auf Anstellung er- 
worben. Die nach Maßgabe des Landesrechtes vorgebildeten 
Beamten kann das Reich nach freiem Ermessen in seinen Dienst 
jederzeit übernehmen. 
Jeder Reichsbeamte hat die Derpflichtung, das ihm über-
	        
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