ie Grganisation der Reichs-Stäatsgewatt. 8
tragene Amt der Derfassung und den Gesetzen entsprechend ge-
wissenhaft zu verwalten und durch sein Verkalten in und außer
dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig
zu zeigen. Die jedem Staatsbürger obliegende Treu= und Ge-
horsamspflicht gegen den Staat und die vorgesetzten Behörden
ist für die Zeamten eine besondere, nämlich eine durch die
mit dem Staatsdienste verbundenen OÖsflichten erweiterte. Ins-
besondere hat der Beamte über die vermöge seines Amtes ihm
bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer
Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorge—
schrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das
Dienstverhältnis gelöst ist. Er hat, auch wenn er nicht mehr
im Dienste ist, sein Seugnis in betreff derjenigen Tatsachen, auf
welche die Derpflichtung zur Amtsverschwiegenbeit sich bezieht,
insoweit zu verweigern, als er nicht dieser Derpflichtung in dem
einzelnen Falle durch die illm vorgesetzte Dienstbehörde entbunden
ist. Desgleichen ist er verpflichtet, die Genebmigung seiner vor-
gesetzten Behörde einzuholen, bevor er als Sachverständiger ein
außergerichtliches Gutachten abgibt (88 II. 12 R.-Beamten-G.).
Die Gehorsamspflicht des Beamten ist keine unbeschränkte. Da
er für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verant-
wortlich ist (—§ 13), ergibt sich für ihn die Verpflichtung, jeden
ihm erteilten efeb auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Einem
offensichtlich gesetzwidrigen Befeble muß er den Geborsam ver-
sagen, falls die vorgesetzte Zehörde nach erfolgter Remonstration
auf demselben beharrt.
Beamte dürfen sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub
von ihrem Amte nicht entfernen. Sum Eintritt in den Reichstag
bedürfen sie keines Urlaubs. Bei Einziehung zum Dienst eines
Schöffen oder Geschworenen, bei Erfüllung gesetzlicher Oflichten
als Seuge oder Sachverständiger, bei SEinberufung zum Militär-
dienst und in Krankheitsfällen ist nur Anzeige an die vorgesetzte
Behörde gefordert. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichs-
kasse zur Last. Die orschriften über den Urlaub der Reichs-
beamten und ihre Stellvertretung werden vom Koaiser erlassen.
G 14).
WeinReichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung
der ihm vorgesetzten obersten Reichsbehörden ein Mebenamt oder
eine Uebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remu-
neration verbunden ist, übernehmmen oder ein Gewerbe betreiben,