Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

966 Die Organtsation der Reichs-Staatsgewalt. 
(bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen 
Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Talern) 
Geldstrafe kann mit Derweis verbunden werden (88 75, 74). 
Dor der Derhängung einer Ordnungsstrafe muß dem Beamten 
Gelegenheit gegeben werden, sich über die ihm zur Last gelegte 
Derle#zung seiner amtlichen Oflichten zu verantworten. 
Die Derhängung von Grdnungsstrafen ist einfache Der- 
waltungsverfügung, die stets unter Angabe der Gründe zu er- 
folgen hat; gegen sie findet nur Zeschwerde im Instanzenzuge 
statt (88 82, 83). Zu. Warnungen und Derweisen gegen die 
ihm untergeordneten Reichsbeamten ist jeder Dienstvorgesetzte 
befugt (§ 80). Geldstrafen können von der obersten Reichs- 
behörde gegen alle Reichsbeamte und zwar bis zum böchsten 
zulässigen Betrage, von den derselben unmittelbar untergeord- 
neten Behörden und Dorstehern von Behörden bis zum Betrage 
von zebn Talern, von den den letzteren untergeordneten Be- 
Körden und Vorstehern von Bebrden bis zum Betrage von 
drei Talern verhängt werden (§ 81). — Die Entfernung aus. 
dem Amte kann besteben in Strafversetzung oder Dienstentlassung. 
Die Strafversetzung, welche durch die oberste Reichsbehörde in 
Ausführung gebracht wird, erfolgt durch Dersetzung in ein 
anderes Amt von gleichem Range unter Derminderung des 
Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel; statt dieser Der- 
minderung kann eine Geldstrafe verhängt werden, welche ein 
Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht Übersteigen darf. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Hensions- 
anspruchs (bezw. eines Teiles desselben) von Rechts wegen zur 
Folge (§ 75). Der Entfernung aus dem Amte muß ein förm- 
liches Disziplinarverfahren vorkergehen, dessen Einleitung 
von der obersten Reichsbehörde verfügt wird. Das Derfahren 
besteht in einer schriftlichen Doruntersuchung und einer münd- 
lichen. Derkandlung (§ 84). Die entscheidenden Disziplinar- 
behörden, welche je nach Zedürfnis zusammentreten, sind in 
erster Instanz die Disziplinarkammern, in zweiter Instanz 
der Disziplinarhof in Leipzig. Suständig im einzelnen Falle. 
ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Angeschuldigte- 
zur Soit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens 
seinen dienstlichen Wohnsitz Kat, und wenn dieser Wohnsitz im- 
Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in Hotsdaem 
(68 86—88). Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mit-
	        
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