Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt. 98
ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Be-
soldung, Wartegeld oder Henfion, sowie über die den Hinter-
bliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche
auf Bewilligungen findet der Rechtsweg statt; die Klage kann
jedoch erst erhoben werden nach vorangegangener Entscheidung
der obersten Reichsbehörde und muß bei Verlust des Klagerechts
innerhalb sechs Monaten, nachdem dem BZeteiligten die Ent-
scheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, angebracht
werden (§8 140, 150 des R.-Beamten-G.). Für die Klagen find
die Sivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert
des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig; in letzter Instanz
entscheidet das Reichsgericht. Die Entscheidungen der Diszi-
plinar- und Derwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem
Geitpunkte ab ein Zeichsbeamter aus seinem Amt zu entfernen,
einstweilig oder endgültig in den Ruhestand zu versetzen oder
seines Dienstes zu entheben sei, und über die Derhängung von
Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung der vor dem Gerichte
geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend
GG 155).
Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetz-
lichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt (zur
Disposition gestellt) werden (§ 24). Voraussetzung hierfür ist,
daß das von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der
Reichsbehörden aufhört. Dieser Doraussetzung bedarf es nicht
bei denjenigen Reichsbeamten, „bei welchen eine fortdauernde
Übereinstimmung in prinzipiellen Ansichten mit der leitenden
Autorität notwendig ist“; die Stellung zur Disposttion erfolgt
mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes durch Koaiserliche
Derfügung. Hier sind insbesondere zu nennen: der Reichskanzler,
die Thefs, Direktoren und Abteilungsvorstände der Sentralver-
waltungsbehörden, die vortragenden Räte und etatsmäßigen
Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, das diplomatische Hersonal,
die Konsuln, der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte, end-
lich die Gouverneure der deutschen Schutzgebiete. Bei Derlust
des Wartegeldes ist der zur Disposition Gestellte verpflichtet, ein
ihm übertragenes Reichsamt anzunebmen, sofern es seiner Be-
rufsbildung entspricht (§ 28) und von nicht geringerem Range
und etatsmäßigem Diensteinkommen ist. Die einstweilig in den
Ruhestand versetzten Zeamten unterstehen der Disziplinargewalt
wie alle anderen Reichsbeamten; der letzte dienstliche Wohnsttz