Full text: Die Deutsche Reichsverfassung.

Die GOrganisation der Reichs-Staatsgewalt. 98 
ihrem Dienstverhältnis, insbesondere über Ansprüche auf Be- 
soldung, Wartegeld oder Henfion, sowie über die den Hinter- 
bliebenen der Reichsbeamten gesetzlich gewährten Rechtsansprüche 
auf Bewilligungen findet der Rechtsweg statt; die Klage kann 
jedoch erst erhoben werden nach vorangegangener Entscheidung 
der obersten Reichsbehörde und muß bei Verlust des Klagerechts 
innerhalb sechs Monaten, nachdem dem BZeteiligten die Ent- 
scheidung jener Behörde bekannt gemacht worden, angebracht 
werden (§8 140, 150 des R.-Beamten-G.). Für die Klagen find 
die Sivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert 
des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig; in letzter Instanz 
entscheidet das Reichsgericht. Die Entscheidungen der Diszi- 
plinar- und Derwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem 
Geitpunkte ab ein Zeichsbeamter aus seinem Amt zu entfernen, 
einstweilig oder endgültig in den Ruhestand zu versetzen oder 
seines Dienstes zu entheben sei, und über die Derhängung von 
Ordnungsstrafen sind für die Beurteilung der vor dem Gerichte 
geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend 
GG 155). 
Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetz- 
lichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt (zur 
Disposition gestellt) werden (§ 24). Voraussetzung hierfür ist, 
daß das von ihm verwaltete Amt infolge einer Umbildung der 
Reichsbehörden aufhört. Dieser Doraussetzung bedarf es nicht 
bei denjenigen Reichsbeamten, „bei welchen eine fortdauernde 
Übereinstimmung in prinzipiellen Ansichten mit der leitenden 
Autorität notwendig ist“; die Stellung zur Disposttion erfolgt 
mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes durch Koaiserliche 
Derfügung. Hier sind insbesondere zu nennen: der Reichskanzler, 
die Thefs, Direktoren und Abteilungsvorstände der Sentralver- 
waltungsbehörden, die vortragenden Räte und etatsmäßigen 
Hilfsarbeiter im Auswärtigen Amt, das diplomatische Hersonal, 
die Konsuln, der Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte, end- 
lich die Gouverneure der deutschen Schutzgebiete. Bei Derlust 
des Wartegeldes ist der zur Disposition Gestellte verpflichtet, ein 
ihm übertragenes Reichsamt anzunebmen, sofern es seiner Be- 
rufsbildung entspricht (§ 28) und von nicht geringerem Range 
und etatsmäßigem Diensteinkommen ist. Die einstweilig in den 
Ruhestand versetzten Zeamten unterstehen der Disziplinargewalt 
wie alle anderen Reichsbeamten; der letzte dienstliche Wohnsttz
	        
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