VI. Zuständigkeitsgesetz. 355
§ 32. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der
Aufsichtsbehörde zusteht: über die Zahl der aus jeder
einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu wählenden Mitglieder
der Gemeindevertretung, über die Vornahme
außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeindevertretung
oder in den Gemeindevorstand, über die Vermehrung der
Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Schöffen
und der Ortsvorsteher, sowie über die Bestellung besonderer
Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaften eines
Gemeindebezirks, über die Festsetzung der Besoldungen,
der Dienstunkostenentschädigungen und der baaren Auelagen
der Mitglieder des Gemeindevorstandes, der
Schöffen, der sonstigen Gemeindebeamten, sowie der
kommissarischen Gemeindevorsteher, Gutsvorsteher und
sonstiger kommissarisch bestellten Beamten. Der Kreisausschuß
beschließt ferner: an Stelle der Aufsichtsbehörde
über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und
anderen Verwaltungen der Landgemeinden vorkommenden
Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar
1844 39). Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen
Rechtsweges endgiltig.
8 33. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der
38) Für die östlichen Provinzen, für Westfalen und Schleswig-Holstein
fehlt eine solche Bestimmung, und wird dieselbe
durch Statut zu treffen sein.
#a#) Die Aufsicht über die Gemeindetasse führt, wenn für
die Verwaltung derselben ein besonderer Beamter bestellt ist,
der Gemeindevorsteher, welcher dann auch die für den Defektenbeschluß
erforderlichen Erhebungen anzustellen hat.
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