Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

VI.  Zuständigkeitsgesetz.  355

§  32.  Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung
  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der
Aufsichtsbehörde  zusteht:  über  die  Zahl  der  aus  jeder
einzelnen  Ortschaft  einer  Gemeinde  zu  wählenden  Mitglieder
  der  Gemeindevertretung,  über  die  Vornahme
außergewöhnlicher  Ersatzwahlen  zur  Gemeindevertretung
oder  in  den  Gemeindevorstand,  über  die  Vermehrung  der
Zahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,  der  Schöffen
und  der  Ortsvorsteher,  sowie  über  die  Bestellung  besonderer
  Ortsvorsteher  für  verschiedene  Ortschaften  eines
Gemeindebezirks,  über  die  Festsetzung  der  Besoldungen,
der  Dienstunkostenentschädigungen  und  der  baaren  Auelagen
  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes,  der
Schöffen,  der  sonstigen  Gemeindebeamten,  sowie  der
kommissarischen  Gemeindevorsteher,  Gutsvorsteher  und
sonstiger  kommissarisch  bestellten  Beamten.  Der  Kreisausschuß
  beschließt  ferner:  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde
über  die  Feststellung  und  den  Ersatz  der  bei  Kassen  und
anderen  Verwaltungen  der  Landgemeinden  vorkommenden
Defekte  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  Januar
1844  39).  Der  Beschluß  ist  vorbehaltlich  des  ordentlichen
  Rechtsweges  endgiltig.

8  33.  Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung
  nach  den  Gemeindeverfassungsgesetzen  der

38)  Für  die  östlichen  Provinzen,  für  Westfalen  und  Schleswig-Holstein
  fehlt  eine  solche  Bestimmung,  und  wird  dieselbe
durch  Statut  zu  treffen  sein.

#a#)  Die  Aufsicht  über  die  Gemeindetasse  führt,  wenn  für
die  Verwaltung  derselben  ein  besonderer  Beamter  bestellt  ist,

der  Gemeindevorsteher,  welcher  dann  auch  die  für  den  Defektenbeschluß
  erforderlichen  Erhebungen  anzustellen  hat.

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