III. Buch. Das Handelerecht. 17
mannschaft ist ausdrücklich der Gewerbeordnung unterstellt. Der Löhnungstermin
ist mangels abweichender Vereinbarung auf den Schluß jeder zweiten Woche fest-
gesetzt. Wird das Dienstverhältnis während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffs-
mann Arnspruch auf die Kosten der Kückreise nach dem Orte, wo er in Dienst ge-
treten ist. Einer Einschränkung der Sonntagsarbeit dient die Bestimmung, daß für die
Berechnung der Ladezeit Sonntage und allgemeine Feiertage nicht in Ansatz gebracht
werden. Eine Ergänzung des Flußfrachtrechtes brachte das ebenfalls unter dem 15. Juni
1895 ergangene Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei, dessen
Vorschriften bei der nahen Verwandtschaft mit der Flußschiffahrt zum großen Teil den
Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes entsprechen.
Wechselprotest. Eine wesentliche Verkehrserleichterung schuf die Novelle zur
Wechselordnung vom 30. Mai 1908, durch die der Wechsel-
protest durch die Post zugelassen wurde. Der Zahlungsverkehr mit Wechseln
wurde dadurch trotz des beschränkten Umfanges, in dem der Postprotest zulässig ist,
beschleunigt und verbilligt. In diesem Zusammenhang sei auch hingewiesen auf die
Einführung des Postscheckverkehrs, der demnächst seiner gesetzlichen Regelung ent-
gegensieht.
Genossenschaftsrecht. Aus den Nöten des Nittelstandes, insbesondere des
* Handwerks, gegenüber dem Ansturm der Neuzeit ent-
sprang der Gedanke, die beteiligten Berufskreise zusammenzuschließen und ihnen so die
Vorteile des Großbetriebs in bezug auf Kreditfähigkeit, Produktion, Bezug, Absatz oder
Konsum von Waren zu sichern. Es war eine der größten Taten der Gesetzgebung, daß
sie durch die Wiederbelebung der altgermanischen genossenschaftlichen Idee den
durch die industrielle und kapitalistische Entwickelung bedrängten Berufskreisen die
Gemeinsamkeit ihrer Interessen zum Bewußtsein brachte, ihr Solidaritätsgefühl stärkte,
ihnen die Möglichkeit zeigte, sich auch unter den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen
im Eizistenzkampf zu behaupten und ihnen das Vertrauen auf die eigene Kraft wieder-
gab. Das preußische Gesetz von 1867 definiert die Genossenschaften zutreffend als
„Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des
Kredits, des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen
Geschäftsbetriebs bezwecken“. Das Gesetz gab ihnen die Rechte einer Körperschaft.
Aber erst das Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften vom 1. Mai 1889, das neben der Solidarhaft der Genossen die beschränkte
Haftpflicht einführte, hat die großartige Entwickelung ermöglicht, welche das Genossen-
schaftswesen seither genommen hat.
Gesellschaft m. b. 9. Während die Genossenschaft auf dem Bedürfnis des Zu-
sammenschlusses auf sozialer Grundlage mit dem Prinzip
der gegenseitigen Hilfe beruhte, wurde in der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung eine Rechtsform geschaffen, die mehr dem kapitalistischen Interesse diente.
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