Übergangs.
bestimmungen.
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gütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer (§ 86
des Gesetzes) und bis zum Rechnungsjahr 1919 auch der Betrag der nach § 87 des Ge-
setzes den Bundesstaaten etwa zu gewährenden Sonderentschädigungen für den Ausfall an
Erbschaftssteuer sowie der an die Reichskasse abzuführende Betrag ergeben.
(2) Die Übersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden
oder Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen können
die Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten ausgenommen werden.
(3) Die Oberbehörden für die Besitzsteuer (§ 1) gelten im Sinne der Abrechnungs-=
bestimmungen als Direktiobehörden.
§ 81.
Die Landesregierung kann die den Direktivbehörden nach den Abrechnungsbestimmungen
übertragenen Geschäfte anderen Behörden als den nach § 1 bestimmten Oberbehörden über-
tragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler (Reichs-
schatzamt) mitzuteilen.
§ 82.
(1) Der Durchschnittsbetrag, um welchen die Einnahme an Erbschaftssteuer in den
im § 87 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Bundesstaaten in den Rechnungsjahren 1913
bis 1915 niedriger gewesen wäre, wenn die wegen der Besitzsteuer eingeführte Ermäßigung
bereits während der Rechnungsjahre 1913 bis 1916 bestanden hätte, wird vom Bundesrate
besonders festgesetzt.
(2) Die hiernach festgesetzten Durchschnittsbeträge bilden nach Abzug
a) des Unterschieds zwischen der Einnahme, welche die Bundesstaaten noch in
den Rechnungsjahren 1917 bis 1919 aus der nicht ermäßigten Besteuerung
von vor dem 1. April 1917 eingetretenen Erbfällen gehabt haben, und der
Einnahme, welche sie aus diesen Erbfällen gehabt hätten, wenn auf sie bereits
die Ermäßigung wegen der Besitzsteuer in Anwendung gekommen wäire,
b) von zehn vom Hundert der nach dieser Kürzung noch verbleibenden Beträge
das Soll der nach § 87 des Gesetzes den Bundesstaaten auf die betreffenden Zeiträume
für den Fortfall der Erbschaftssteuer zu gewährenden Vergütungen.