Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Zweiter Band. (2)

  
186 Die Nahrungsmittelindustrie. VI. Buch. 
  
Margarine, Schweineschmalz, Kunstspeisefett, sowie auch von Käse und Margarine- 
käse, dabei gleichfalls vorwiegend von wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgehend. 
Durch dieses Gesetz sollten die früher häufiger vorgekommenen und auch durch das Mar- 
garinegesetz vom Zahre 1887 nicht genügend beseitigten Verfälschungen der Butter 
durch Margarine nach Möglichkeit verhindert, gleichzeitig aber auch der Margarine- 
industrie die Möglichkeit gegeben werden, sich innerhalb der durch das Gesetz gezogenen 
Erenzen frei weiter entwickeln zu können. Deswegen wurde ein Zusatz von Sesamöl 
zur Margarine vorgeschrieben und wurde ferner außer einer Uberwachung der Morga- 
rinefabriken auch bestimmt, daß die Umhüllungen, in welchen Margarine im Verkehr 
abgegeben werde, deutlich zu kennzeichnen seien. Obwohl namentlich im Anfang mancher- 
lei Schwierigkeiten zu überwinden waren, hat dieses Gesetz im allgemeinen doch seinen 
Zweck erfüllt und klare Verhältnisse in bezug auf den Wettbewerb zwischen Butter und 
Margarine geschaffen. 
Ze weiter die Nahrungemittelgesetzgebung sich im 
einzelnen entwickelte, um so mehr vernotwendigte 
sich auch eine zweckentsprechende Einrichtung der Nahrungsmittelkontrolle. 
Zwar war man sich auch schon beim Erlaß des Nahrungsmittelgesetzes im Jahre 1879 
darüber im klaren gewesen, daß das Gesetz nur dann seine Aufgabe ganz würde erfüllen 
können, wenn man auch für eine geeignete Uberwachung des Nahrungemittelverkehrs 
durch Sachverständige Sorge trüge. Auch früher schon waren allerdings gelegentlich 
Untersuchungen von Nahrungemitteln ausgeführt. Aber von einer geregelten Nahrungs- 
mittelkontrolle war überhaupt noch keine Rede. Zn Bapern ging man nach dem Erlaß 
des Nahrungsmittelgesetzes zuerst an die Einrichtung einer solchen staatlichen Uberwachung 
des Nahrungemittelverkehrs, die sich als mustergültig bewährt hat und gleichzeitig ganz 
wesentlich zur Ausbildung des Standes der Nahrungemittelchemiker beigetragen hat. 
Denn ein Hauptgrund dafür, daß sich die Einrichtung von Nahrungsmitteluntersuchungs- 
anstalten in den übrigen deutschen Bundesstaaten noch längere Zeit hinzögerte, war das 
Fehlen der für die Auslbung einer solchen Uberwachung erforderlichen Sachver- 
ständigen. 
Deswegen beschloß der Bundesrat im Jahre 1894 Grundzüge einer Prüfungs- 
vorschrift für Nahrungsmittelchemiker, auf Grund deren in den folgenden Zahren 
in den einzelnen Bundesstaaten Bestimmungen über den Ausbildungsgang und die Prü- 
fung der Nahrungemittelchemiker getroffen wurden. NMan ging dabei von der Voraus- 
setzung aus, daß von den in der Nahrungemittelüberwachung später tätigen Chemikern 
in erster Linie eine gründliche allgemeine chemische und naturwissenschaftliche Ausbildung, 
sodann aber eine eingehende fachliche Ausbildung in der Nahrungsmittelchemie und den 
ihr verwandten Fächern unter Berücksichtigung auch der Nahrungemittelgesetzgebung 
zu fordern sein werde. Die so ausgebildeten Chemiker sollten nach abgelegter Prüfung 
bei der Besetzung der Stellen an den Untersuchungsanstalten für Nahrungs- und Genuß- 
mittel vorzugsweise berücksichtigt werden. 
Durch diese Maßnahmen wurde ein völlig neuer Standchemischer Sachverstän- 
Nahrungemittelkontrolle. 
  
634
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.