336 Handwerk. VI. Buch.
Gutachten über Fragen zu unterstützen, die die Verhältnisse des Handwerks berühren;
4. Wünsche und Anträge, die die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu beraten und
den Behörden vorzulegen, sowie Zahresberichte über ihre die Verhältnisse des Hand-
werks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 5. die Bildung von Prüfungsaus-
schüssen zur Abnahme der Gesellenprüfung; 6. die Bilbdung von Ausschüssen zur Ent-
scheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. Da die Hand-
werkskammer in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder die Inter-
essen dessen einzelner Zweige berührenden Angelegenheiten gehört werden soll, so ist
sie berufen, bei allen gesetzlichen Maßnahmen für das gewerbliche Leben eine bedeut-
same Rolle zu spielen. Sie ist befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen,
technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen
(Einrichtung von Meisterkursen, Ausstellungen usw.), sowie Fachschulen zu errichten
und zu unterstützen. Die Znnungen und Innungsausschüsse sind verpflichtet, den von
der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen Folge
zu leisten. Die Landes-Zentralbehörde hat für die Handwerkskammer ein Statut zu
erlassen, das öffentlich bekannt zu machen ist. Die Handwerkskammer hat aus ihrer
Mitte einen Vorstand zu wählen, dem die laufende Verwaltung und Geschäftsführung
obliegt; einzelne wichtige Aufgaben bleiben der Beschlußfassung der Gesamtheit der
Handwerkskammer vorbehalten. Neben den Vertretern der Meister ist bei der Hand-
werkskammer ein Gesellenausschuß zu bilden, der mitwirken muß: 1. beim Er-
lasse von Vorschriften, die die Regelung des Lehrlingswesens zum Gegenstande haben;
2. bei Abgabe von Gutachten und Erstattung von Berichten über Angelegenheiten,
die die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren; 3. bei der Entscheidung über
Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse betr. die Gesellenprüfung der
Lehrlinge. Die Handwerkskammern unterliegen der Aufsicht der höheren Verwaltungs-
behörde; diese bestellt einen ständigen Kommissar zur Uberwachung. Die aus der Er-
richtung und Tätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden von den
Gemeinden des Bezirks getragen, die aber die auf sie entfallenden Anteile auf die ein-
zelnen Handwerksbetriebe umlegen können. Die Behörden sind verpflichtet, den im Voll-
zug dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern zu entsprechen.
Außer der Organisation des Handwerks regelt das
Handwerkergesetz besonders die Erziehung und
Ausbildung der Lehrlinge, wodurch die bisherigen Bestimmungen für Industrie
und Handwerk gemeinsam wesentlich abgeändert werden. Zunächst bringt es Vor-
schriften über Lehrrecht, das nur ehrbaren Personen zusteht, über Lehrvertrag,
Pflichten des Lehrherrn und des Lehrlings, Probezeit, Kündigung und Entlassung,
Lehrzeugnis, Vertragsbruch und Lehrlingszüchterei, die für alle gewerblichen Lehrlinge
gelten. Dann folgen verstärkte Vorschriften für die Handwerksbetriebe. Danach steht
seit dem 1. April 1901 die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Per-
sonen zu, die das 24. Lebensjahr vollendet und entweder eine Lehrzeit von 3 Jahren
und die Ablegung der Gesellenprüfung nachweisen konnten, oder aber das Handwerk
Ausbildung der Lehrlinge.
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