344 Handwerk. VI. Buch.
sonders strenge Arbeiterschutzvorschriften getroffen für die Beschäftigung der jugend-
lichen Arbeiter (zwischen 14 und 16 Jahren). Die Arufsicht über die Einrichtung
der Werkstätten und Fabriken führen Gewerbeaufsichtsbeamte (Gewerbeinspektoren),
die ihre Tätigkeit entweder ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden
ausüben; sie dürfen jederzeit die ihrer Revision unterliegenden Betriebe besuchen, um
nachzusehen, ob alle gesetzlichen Vorschriften befolgt werden. — Eine noch weitergehende
Beschränkung der Kinderarbeit, als dies durch die Gewerbeordnung vorgesehen ist,
führt das sogenannte Kinderschutzgesetz vom Jahre 1905 ein. — Zugunsten der Haus-
arbeiter ist 1912 das Hausarbeitsgesetz in Kraft getreten, das besondere Vorschriften
über Lohnverzeichnisse, Lohntafeln, Lohnbücher oder Arbeitszettel bringt. — Das
Stellenver mittlergesetz von 1910 soll die Arbeitgeber und Arbeitnehmer schützen,
wenn sie sich mit einem gewerbsmäßigen Stellenvermittler in Verbindung setzen. —
Für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern einerseits
und ihren Arbeitgebern anderseits sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers
können nach dem Gewerbegerichtsgesetz von 1890 Gewerbegerichte errichtet wer-
den; für Gemeinden mit mehr als 20 0O00 Einwohnern muß die Errichtung stattfinden.
Ourch dieses Sondergericht soll nach den praktischen Bedürfnissen des gewerblichen Ver-
kehrs und nach dem gesunden Menschenverstand auf Grund der einfachen Rechtsbegriffe
des täglichen Lebens vorzugsweise von Männern, die teils selbst Arbeiter sind, teils zu
ihnen in nächster Beziehung stehen, Recht gesprochen und dabei tunlichst auf gütliche
Erledigung des Rechtsstreites hingewirkt werden.
Wichtige Bestimmungen * — *
- ürgerlichesGe eutsche Reich.
des- Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wir heben kurz die Materien heraus, die speziell
für den Handwerkerstand bedeutungsvoll sind: Dienstvertrag und Werkvertrag nebst Werk-
lieferungsvertrag. Die Bestimmungenüberden Dienstvertrag gelten für alle Ange-
stellten, deren Dienstverhältnis nicht anderweitig geregelt ist, wie es z. B. für die gewerb-
lichen Arbeiter in der Reichsgewerbeordnung, für die Handlungsgehilfen und Handlungs-
lehrlinge im Handelsgesetzbuch geschehen ist. — Gegenstand des Werkvertrag s ist sowohl
die Herstellung als die Veränderung einer Sache, als ein anderer durch Arbeit oder Dienst-
leistung herbeizuführender Erfolg, z. B. man bestellt beim Schneider einen Anzug und
liefert selbst den Stoff dazu. Liefert dagegen der Schneider den Stoff zu dem Anzug,
so liegt ein Werklieferungsvertrag vor. — Für die Bauhandwerker trifft das Bürger-
liche Gesetzbuch noch eine besondere Schutzbestimmung, indem es ihnen das Recht auf
Eintragung einer Sicherungshypothek für ihre Forderungen aus dem Ver-
trage bei einem Bauwerk oder einem einzelnen Teile eines Bauwerks einräumt. — Dar-
über hinaus hat das Reich in dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
von 1909 noch weitere Schutzmaßregeln getroffen. Der 1. Teil dieses Gesetzes gilt für
das ganze Reich und schreibt u. a. vor, daß geliehene Baugelder nur zur Befriedigung
solcher Personen verwendet werden dürfen, die an der Aufrichtung des Gebäudes mit-
tätig sind; zur Kontrolle muß ein Baubuch geführt werden. Der 2. Teil sieht noch be-
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