54 Die landwirtschaftlichen technischen Gewerbe. VI. Buch.
Von wesentlicher Bedeutung für die Zuckerindustrie waren auch die Zuckersteuer-
vergütungen und Prämien, die bei der Auefuhr gezahlt wurden. ODurch das Gesetz vom
gahre 1892 wurde bestimmt, daß die Zuckersteuer bei der Ausfuhr zuckerhaltiger Er-
zeugnisse unerhoben bleiben oder zurückvergütet werden sollte. Ebenso wurde die Steuer-
befreiung des zur Biehfütterung oder für lediglich gewerbliche Zwecke, nicht dem mensch-
lichen Genuß dienenden Zuckers bestimmt. Zur Hebung der Ausfuhr von Zucker und
zuckerhaltigen Erzeugnissen wurden außerdem vom 1. Auguft
1892 ab Ausfuhrprämien gewährt, die indessen durch die
Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 wieder auf-
gehoben wurden. Der Zweck dieses zunächst zwischen dem
Deutschen Reich, Österreich-Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien,
Stalien, den Niederlanden und Schweden geschlossenen Vertrages war, die Bedingungen
für den Wettbewerb zwischen dem Rübenzucker und dem RNohrzucker der einzelnen
Länder auszugleichen und andererseits die Ausdehnung des Zuckerverbrauchs zu fördern.
Einige andere Staaten traten diesem Vertrage später noch bei, während England in-
zwischen seine Zugehörigkeit zur Brüsseler Konvention wieder gelöst hat.
Es läßt sich nicht leugnen, daß die Zuckerindustrie infolge der vielen Anderungen
in der Zoll- und Steuergesetzgebung seit Einführung der Verbrauchsabgabe im JZahre
1887 schwierige Zeiten durchzumachen gehabt hat. Daß sie dieser Schwierigkeiten Herr
geworden ist, darf als ein Zeichen der guten technischen und kaufmännischen Leitung
der Zuckerfabriken angesehen werden. Und in der Tat hat die Rübenzuckerfabrikation
in den letzten 25 Jahren auf technischem Gebiet ganz wesentliche Fortschritte ge-
macht.
Oie wissenschaftlichen Forschungen auf dem Gebiete der Rübenkultur haben zur
Züchtung von besonders ertragsreichen und widerstandsfähigen Zuckerrüben geführt.
Die weiter ausgebildete chemische Analyse ermöglicht eine ständige fachmännische Uber-
wachung des gesamten Betriebes der Zuckerfabriken. Die Gewinnung des Zuckers aus
der Rübe geschieht allerdings auch heute noch vorwiegend nach dem schon früher an-
gewandten ODiffusionsverfahrens, bei welchem die Rüben zerkleinert werden und
das Auslaugen der Rübenschnitzel durch Wasser in einer Reihe von hintereinander geord-
neten „Oiffuseuren“ planmäßig vorgenommen wird. An diesen Einrichtungen sowie
bei der weiteren Reinigung und bei dem Eindampfen des gewonnenen Zuckersaftes
sind im Laufe der Zeit mancherlei, jedoch nicht grundlegende Veränderungen und Ver-
besserungen angebracht worden. Dahingegen beruht ein seit etwa 10 Zahren, wenn auch
nur langsam eingeführtes neues Verfahren, das Steffenssche Brüh- und Preß-
verfahren, auf einem ganz anderen Grundsatz.
Hierbei werden die Schnitzel in einem geeigneten Gefäß mit etwa 100° Cheißem
Rübensaft gemischt und dadurch sehr schnell auf etwa 80°% C erwärmt. Hierbei werden die
Zellen abgetötet. Die gebrühten Schnitzel werden darauf abgepreßt. Der Preßsaft wird
wie sonst weiter verarbeitet. Die Schnitzel aber werden getrocknet und entweder ohne
weitere Behandlung als Steffenssche Zuckerschnitzel oder nach vorheriger Behandlung mit
Abläufen oder mit Melasse zu Biehfütterungszwecken abgegeben. Der Vorzug dieses
Ausfuhrprämien.
Brüsseler Konvention.
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