Full text: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Dritter Band. (3)

  
82 Wasserstraßen und Binnenschiffahrt. VII. Buch. 
  
kanals und dann bei der Vertiefung der Fahrrinne von Stettin nach Swinemünde 
— beide Male gegenüber den dortigen kaufmännischen Korporationen — zur Anwendung; 
man verlangte die Garantie für Verzinsung und Tilgung von einem Viertel des An- 
lagekapitals und für die Deckung der Mehrunterhaltungskosten. Später wurde dies 
Sostem immer häufiger verwirklicht, in besonders großem Umfange bei dem Wagsser- 
straßengesetze vom 1. April 1905, das von den beteiligten Provinzialverbänden die Ge- 
währ für die vollen Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie für die Verzinsung und 
Tilgung von einem Oritteil des Anlagekapitals verlangte. Diese Bürgschaften wurden 
in der Tat von den Provinzen und zu einem gewissen Anteile auch von der Freien 
Hansestadt Bremen übernommen. 
Erhebungsverfahren bei n Luas acnsegrrohn 9-n5 Pebesr ann ns 
en Binnenschi sabgaben wurde eine gru 
Schiffahrtsabgaben- und allgemeine Anderung durchgeführt in dem Sinne, 
daß die Abgaben nicht mehr nach der Tragfähigkeit der Fahrzeuge, sondern nach dem 
Gewicht und der Art der beförderten Güter berechnet werden. Den in der Bequem- 
lichkeit des Erhebungsverfahrens liegenden Vorzügen der Tragfähigkeitstarife steht 
der überwiegende Nachteil gegenüber, daß die für das einzelne Schiff gleichbleibende 
Abgabe mit verschiedener, zuweilen unbilliger oder doch unzweckmäßiger Schwere auf 
die beförderten Waren drückt, und zwar wird deren Belastung um so größer, je weniger 
der Schiffer wegen niedrigen Wasserstandes, Mangels an Frachtgut oder aus sonstigen 
Gründen seinen Laderaum ausnutzen kann. Die Abgabentarife nach der Schiffsladung 
bieten zwar größere Erhebungesschwierigkeiten, haben aber dafür den sehr wesentlichen 
Vorteil, daß die Höhe der Abgabe sich nach der Ausnutzung der Tragfähigkeit des Schiffes 
und insofern — wenigstens bis zu einem gewissen Grade — nach dem Verdienst der 
einzelnen Schiffsreise richtet. Aus diesem Verdienst muß aber schließlich doch die Schiff- 
fahrtsabgabe entnommen werden. 
Die Belastung der Ware bleibt dann ferner unter einem Ladungstarif stets die- 
selbe und der beteiligte Kaufmann kann sie im voraus berechnen. Außerdem gestattet 
ein solcher Tarif weitergehende Unterscheidungen zwischen den Gütern nach dem sehr 
ungleichmäßigen Grade ihrer Belastungsfähigkeit. 
  
  
  
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