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Schulden werden nicht einzeln in das Inventar aufgenommen, sondern gehören
in die Bilanz.
Die verzeichneten Vermögensstäcke und Schriften werden dem einstweiligen
Verwalter übergeben, soweit nicht die Aufbewahrung derselben in dem gericht-
lichen Depositorium erfolgen muß G. 143. Nr. 4.).
. 154.
Wenn der Gemeinschuldner ein öffentliches Amt verwaltet hat, so find
der vorgesetzten Dienstbehörde alle bei der Inventur vorgefundenen dienstlichen
Schriften, sowie alle Bücher, Siegel und andere Gegenflände zu verabfolgen,
weche dem Gemeinschuldner zur Verwaltung seines Amtes anvertraut wor-
en find.
Dasselbe gilt von den Gegensiänden, welche der Gemeinschuldner auf
eigene Kosten zum diensilichen Gebrauch angeschafft hat, sofern die Gegenstände
ohrr Nachtheil des Dienstes nicht verdußert werden können; in diesem Falle
muß der Konkursmasse der Taxwerth der Gegenstände vergütet werden. Der
Dienstbehörde steht frei, diese Gegenstände in der Konkursmasse zu belassen, wenn
dieselben in einen solchen Zustand gesetzt werden, daß sie ohne Nachtheil für
den Dienst veräußert werden können.
Die Dienstbehörde ist von dem Tage, an welchem die Invenkur stattfindet,
vorher in Kenntniß zu setzen; sie hat die Befugniß, bei der Inventur das In-
teresse des Dienstes durch einen Beamten wahrnehmen zu lassen.
G. 155.
Wenn der Gemeinschuldner eine Bilanz übergeben hat (G. 116.), so ist
dieselbe durch den einstlweiligen Wenwalter zu prüfen und zu berichtigen; ist noch
keine Bilanz vorhanden, so muß dieselbe von dem einstweiligen Verwalter auf-
gestellt werden.
Bei der Auffslellung, oder bei der Prüfung und Berichtigung der Bilanz
ist der Gemeinschuldner zuzuziehen, wenn derselbe ohne Aufenthalt zu erlangen ist.
Die Aufstellung, Prüfung und Berichtigung der Bilanz erfolgt auf Grund
des Inventars, der Bücher und Papiere des Gemeinschuldners, sowie auf Grund
der Aufklärungen, welche sich der einstweilige Verwalter durch den Gemein-
schuldner oder auf andere Weise verschaffen kann.
Die Bilanz ist an den Kommissar abzugeben und nebst dem Inventar i
dem Gerichtslokale zur Einsicht jedes Betheiligten offen zu legen.
S. 156.
Nach Aufslellung der vollständigen Vermögensübersicht hat der Kommissar
auf den Antrag des einstweiligen Verwalters oder. eines Gläubigers dem Ge-
meinschuldner den Manifestationseid abzunehmen. Dem Ermessen des Gerichts
bleibt es überlassen, ob der Manifestationseid in Folge eines solchen Antrages
auch dem Ehegaktten, den erwachsenen Kindern, den Dienstboten und den Ge-
hülfen des Gemeinschuldners, sowie den zu dessen Hausstande gehörigen anderen
Personen abzunehmen ist. „
(Nr. 4227.) 495 S. 157.