IX. Buch. Zandelzhochschulen. 29
fang einzuräumen. Hier liegt ein Gebiet vor, welches der Ausdehnung nicht nur fähig,
sondern bedürftig ist. Neben dem bürgerlichen Recht und Handelsrecht kommt natur-
gemäß das Konkursrecht in Betracht; die Vorschriften über die Rechtsverfolgung im
nationalen und internationalen Verkehr, das Verkehrsrecht, das Recht des gewerblichen
Kechtsschutzes (Patent-, Muster-, Markenrecht). Dem Privatrecht gleichwertig zur Seite
steht das öffentliche Recht. Dient das Privatrecht dem Kaufmann als Kaufmann, so
soll das öffentliche Recht bestimmt sein, die Stellung des Kaufmanns als Bürger im
öffentlichen Leben zu heben. Die Teilnahme des Kaufmanns am politischen Leben,
an den Fachorganisationen, an den Organisationen seines Standes bedingt, daß die
Handelshochschulen dem Staats- und Verwaltungsrecht im weitesten Umfange Rechnung
tragen. Daß Völker-, Konsular- und Kolonialrecht für alle Nationen, die im Welthandel
stehen, von Autzen ist, bedarf keiner Begründung.
Was die Handelswissenschaft anlangt, ist bisher die privatwirtschaftliche Seite des
Handels und der Handelstechnik wohl Gegenstand des Unterrichts auf niederen und
mittleren Fachschulen gewesen und unter diesem Gesichtspunkte auch literarisch behandelt
worden. Aber die Ziele der Fachschulbildung liegen in der Aneignung und der Ein-
Üübung bestimmter praktischer Regeln und Fertigkeiten. Die Handelshochschule muß dar-
über binaus darnach streben, die diesen Fertigkeiten zugrundeliegenden Prinzipien auf-
zudecken und die Erfahrungstatsachen als Folge bestimmter wiederkehrender Ursachen
darzulegen. Der Erreichung dieses Zieles steht die Schwierigkeit entgegen, daß die
Handelswissenschaft noch in ihren ersten Anfängen steht. Indes ist es den Vertretern
der Handelswissenschaft an den einzelnen Handelehochschulen, ich erinnere nur an die
Werke von Prof. Dr. Schär, Prof. Dr. Weyermann, Schmalenbach, Prof. Dr. Hellauer,
Prof. Leitner, Dr. Prion, Prof. Adler, Prof. Hanisch, Aicklisch, Obst, Dr. Schönitz u. a.,
gelungen, die Handelswissenschaft organisch auszubauen und sie mehr den alten an-
erkannten Disziplinen an die Seite zu stellen. Daß Warenkunde, Geographie, Handele-
geschichte, daß die naturgeschichtlichen Fächer an den Handelshochschulen ihre Stätte
finden müssen, ist einleuchtend.
Was die Prüfung anlangt, so ist dieselbe auf den Handelshoch-
schulen nicht obligatorisch, sondern fakultativ.
Es finden an der Handelsehochschule zwei Prüfungen statt, die Diplomprüfung für
Kaufleute und die Handelslehrerprüfung. Für die preußischen Handelshochschulen ist
eine Neuregelung des Prüfungsverfahrens erfolgt, welches auf folgender Grundlage
beruht. Es wird unterschieden zwischen der Ordnung für die Diplomprüfung und
der Ordnung für die Handelslehrerprüfung. Durch Ablegung der Diplomprüfung wird
das ordnungsmäßige und abgeschlossene Studium an einer Handelshochschule dargetan.
Durch Ablegung der Handelslehrerprüfung wird die Befähigung zum Unterricht an
den kaufmännischen Fortbildungsschulen nachgewiesen.
Prüfungen,
Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, daß der
Diplomprüfung.
Plomprüfung Kandidat ordnungsmäßig vier Semester an der Handelshoch-
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