30 Handelshochschulen. IX. Buch.
schule studiert hat. Die Prüfung findet in vier Fächern statt. Die Wahl der Fächer
steht dem Kandidaten frei. Er hat zwei Fächer als seine Hauptfächer zu wählen und
zwei andere als seine Nebenfächer.
Als Hauptfächer können gewählt werden:
1. Privatwirtschaftslehre (Handelswissenschaften),
2. Volkswirtschaftslehre mit Einschluß der Finanzwissenschaft,
3. Rechtswissenschaft,
4. Chemie mit besonderer Berücksichtigung der Technologie,
5. Phpsik (angewandte Phpsik und mechanische Technologie),
6. Geographie mit besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftsgeographie,
Als Nebenfächer können gewählt werden:
1. die als Hauptfächer wählbaren Fächer; bei deren Prüfung ist in diesem Falle
das Gebiet besonders zu berücksichtigen, mit welchem der Kandidat sich seiner
Angabe nach vorzugsweise beschäftigt hat,
2. Versicherungelehre,
S. Genossenschaftslehre (Recht und Wirtschaft des Genossenschaftswesens),
4. eine fremde Sprache, die regelmäßig gelehrt wird und nicht die Muttersprache
des Kandidaten ist.
Ist die Privatwirtschaftslehre nicht als Hauptfach gewählt, so muß sie als Neben-
fach gewählt werden. Im übrigen unterliegt die Zusammenstellung der Prüfungsfächer
der Genehmigung der Prüfungskommission.
Durch Beschluß der Prüfungskommission kann mit Zustimmung der Alesten der
Kaufmannschaft von Berlin und mit Genehmigung des Ministers für Handel und Ge-
werbe weiteren Fächern die Wählbarkeit als Hauptfach verliehen, sowie die Liste der
nur als Nebenfach wählbaren Fächer erweitert oder beschränkt werden.
Auf Wunsch des Kandidaten kann sich die Prüfung über die vier ordentlichen Prü-
fungsfächer hinaus auf ein ordentliches Prüfungsfach erweitert werden. Dieses kann
je nach dem Wunsche des Kandidaten im Umfange eines Nebenfaches oder auch, wenn
es ein als Hauptfach wählbares Fach ist, im Umfange eines Hauptfaches geprüft werden.
Als außerordentliches Prüfungefach kann jedes Fach gewählt werden, das regelmäßig
in angemessenem Umfang gelehrt wird.
Die Prüfung kann bis auf ein Hauptfach und zwei Nebenfächer beschränkt werden,
wenn der Kandidat an einer Hochschule oder vor einer staatlichen Prüfungsbehörde
eine Prüfung in einem der ordentlichen Prüfungsfächer bestanden hat.
Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Die Prüfungsleistungen müssen im allgemeinen unmittelbar aufeinanderfolgen.
Ooch können einem Kandidaten, der die Prüfung nach Ansicht der Prüfungskommission
ohne sein Berschulden hat abbrechen müssen, die vollbrachten Prüfungsleistungen noch
nach längstens zwei Semestern angerechnet werden.
Oie schriftliche Prüfung umfaßt folgende Leistungen:
1. In einem Fach des Kandidaten eine freie wissenschaftliche Arbeit über einen
von ihm gewählten, von einem Mitgliede der Prüfungskommission gebilligten Gegen-
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